Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 38 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Stand: 10.06.2019
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 34 erhalten hat.