Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 23 Zweite Gebotskomponente
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Gebotskomponente des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert wird.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.01.2023 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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