Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. September 2025 (BGBl. I Nr. 231)
BGBl. 2025 I Nr. 231
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01.01.2023 in Kraft
§ 23 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 107)
BGBl. 2024 I Nr. 107
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2512)
BGBl. 2022 I S. 2512
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20.07.2022 Ausfertigung
§ 23 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I 1325)
BGBl. 2022 I S. 1325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.