Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz

WindSeeG

§ 23 Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2021-10-15#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 60 Absatz 3 und unter dem Vorbehalt eines Übergangs nach § 43 bei wirksamer Ausübung eines Eintrittsrechts. Wenn mehrere Gebotswerte von 0 Cent pro Kilowattstunde für dieselbe ausgeschriebene Fläche abgegeben werden, entscheidet das Los über den Zuschlag.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/23?asof=2021-10-15#abs-2 (2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.

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