Gesetze / Windenergie-auf-See-Gesetz
WindSeeG§ 18 Sicherheit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/18#abs-1 (1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 100 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/18#abs-2 (2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach § 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindSeeG/18#abs-3 (3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.