Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 15.08.2025
Wird zitiert von 3
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- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 – OVG 7 A 13/25
- OVG NRW, 19.03.2026 – 22 B 1325/25.AK
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 A 793/22Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Anforderungen an Schutzmaßnahmen zum Artenschutz von Rotmilan und Uhu KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1#abs-2 (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.