Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 1 Ziel des Gesetzes
Stand: 15.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1#abs-1 (1) Ziel des Gesetzes ist es, die Zwecke und die Ziele von § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes durch den beschleunigten Ausbau der Windenergie an Land, auch in Kombination mit Energiespeicheranlagen am selben Standort, zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/1#abs-2 (2) Hierfür gibt dieses Gesetz den Ländern verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) vor, die für den Ausbau der Windenergie an Land benötigt werden, um die Ausbauziele und Ausbaupfade des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu erreichen. Werden die Flächenbeitragswerte nach Maßgabe von § 3 Absatz 1 und 2 erreicht, so ist dem überragenden öffentlichen Interesse am Ausbau der Windenergie nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Vorhaben, die außerhalb von Windenergiegebieten im Sinne des § 2 Nummer 1 liegen, bei der Anwendung des § 35 Absatz 2 des Baugesetzbuchs Rechnung getragen. Satz 2 gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 249 Absatz 3 des Baugesetzbuchs.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1 WindBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.09.2025 – OVG 7 A 13/25Zitiert von 4
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 7 A 35/25Zitiert von 1
- OVG NRW, 19.03.2026 – 22 B 1325/25.AKZitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.03.2026 – OVG 7 A 24/25
- OVG NRW, 24.08.2023 – 22 A 793/22Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage; Anforderungen an Schutzmaßnahmen zum Artenschutz von Rotmilan und Uhu Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.