Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 6a Erklärung bestehender Windenergiegebiete zu Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land
Stand: 20.05.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/6a#abs-1 (1) Windenergiegebiete im Sinne des § 2 Nummer 1, die bis zum Ablauf des 19. Mai 2024 ausgewiesen worden sind, sind Beschleunigungsgebiete im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 238 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023) geändert worden ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/6a#abs-2 (2) § 6 bleibt unberührt.
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Änderungsverlauf
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08.05.2024 Ausfertigung
§ 6a eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 151)
BGBl. 2024 I Nr. 151
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