Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 3 Verpflichtungen der Länder
Stand: 03.08.2023
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.02.2025 – 8 B 1091/24.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 05.02.2025 – 8 B 1188/24.AKZitiert von 5
- OVG NRW, 20.12.2024 – 8 B 906/24.AKZitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2023 – 8 C 10877/22.OVGZitiert von 4
- OVG NRW, 09.01.2026 – 22 B 1243/25.AKZitiert von 12
- OVG NRW, 05.11.2025 – 7 D 131/24.AKZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 07.03.2025 – 8 B 730/24.NEZitiert von 2
- OVG NRW, 26.09.2024 – 22 B 727/24.AKZitiert von 10
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.04.2024 – OVG 70 A 1/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WindBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-1 (1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen; soweit ein Land von Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, ersetzen die durch das Land erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in der Anlage genannten Flächenbeitragswerte und die entsprechenden im ersten Teilsatz und in der Anlage aufgeführten Stichtage. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-2 (2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-3 (3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-4 (4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die in der Anlage geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen.