Gesetze / Windenergieflächenbedarfsgesetz
WindBG§ 3 Verpflichtungen der Länder
Stand: 03.08.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-1 (1) In jedem Bundesland ist ein prozentualer Anteil der Landesfläche nach Maßgabe der Anlage (Flächenbeitragswert) für die Windenergie an Land auszuweisen. Dabei sind bis zum 31. Dezember 2027 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 1 und bis zum 31. Dezember 2032 mindestens die Flächenbeitragswerte nach der Anlage Spalte 2 auszuweisen; soweit ein Land von Absatz 4 Gebrauch gemacht hat, ersetzen die durch das Land erhöhten Flächenbeitragswerte und vorgezogenen Stichtage die entsprechenden in der Anlage genannten Flächenbeitragswerte und die entsprechenden im ersten Teilsatz und in der Anlage aufgeführten Stichtage. Zum Zwecke der Bestimmung der Größe der hiernach auszuweisenden Flächen ist die Größe der Landesflächen der Bundesländer insgesamt der Anlage Spalte 3 zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-2 (2) Die Länder erfüllen die Pflicht nach Absatz 1, indem sie
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 kann das Land durch ein Landesgesetz oder als Ziele der Raumordnung regionale Teilflächenziele für eigene regionale Raumordnungspläne festlegen, die in Summe die Flächenbeitragswerte erreichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-3 (3) Die Länder sind außerdem verpflichtet, bis zum 31. Mai 2024 im Rahmen ihrer Berichterstattung nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einmalig Folgendes nachzuweisen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WindBG/3#abs-4 (4) Die Länder können durch Landesrecht für das jeweilige Landesgebiet abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils höhere als die in der Anlage geregelten Flächenbeitragswerte vorsehen und die in Absatz 1 Satz 2 erster Teilsatz sowie in der Anlage genannten Stichtage jeweils auf einen früheren Zeitpunkt vorziehen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 3 WindBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 05.02.2025 – 8 B 1091/24.AKZitiert von 1
- OVG NRW, 05.02.2025 – 8 B 1188/24.AKZitiert von 6
- OVG NRW, 20.12.2024 – 8 B 906/24.AKZitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 23.08.2023 – 8 C 10877/22.OVGZitiert von 4
- OVG NRW, 09.01.2026 – 22 B 1243/25.AKZitiert von 13
- BVerwG, 05.05.2026 – 7 B 16.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision betreffend die Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.05.2026 – 7 B 14.25Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde in einem Streitfall um Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 05.05.2026 – 7 B 15.25Erfolglose Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Streit um Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 05.11.2025 – 7 D 131/24.AKZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 WindBG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.07.2023 Ausfertigung
§ 3 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 202)
BGBl. 2023 I Nr. 202
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03.07.2023 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 176)
BGBl. 2023 I Nr. 176
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01.02.2023 in Kraft
§ 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. I Nr. 6)
BGBl. 2023 I Nr. 6
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