Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 8 geändert und neu gefasst und aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.