Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 8a Anerkannte Hochschulausbildungsgänge; Verordnungsermächtigung
Stand: 30.03.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8a#abs-1 (1) Hochschulausbildungsgänge,
können auf Antrag der Hochschule von der in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 bestimmten Stelle als zur Ausbildung von Berufsangehörigen besonders geeignet anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8a#abs-2 (2) Leistungsnachweise, die in Prüfungen nach Absatz 1 Nr. 3 erbracht wurden, ersetzen die entsprechenden Prüfungen im Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Leistungsnachweise sind der Prüfungsstelle vorzulegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8a#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Anerkennung zuständige Stelle. In der Rechtsverordnung kann es ferner