Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-1 (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-2 (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-3 (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 8 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- BGH, 11.02.2021 – I ZR 126/19Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. ZZitiert von 42
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 12 B 8.12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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19.12.1985 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I 2355)
BGBl. 1985 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.