Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 8 Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung)
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- BGH, 08.05.2018 – II ZB 26/17Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestehenden Partnerschaft: Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel durch die nicht promovierten PartnerZitiert von 1
- BGH, 11.02.2021 – I ZR 126/19Wettbewerbsverstoß: Täuschung über die Verhältnisse eines Unternehmens mit einem in der Firma enthaltenen Doktortitel; Nachweis einer besonderen wissenschaftlichen Qualifikation; Erwartung des Verkehrs bei Verwendung eines Doktortitels zur Bezeichnung eines zahnärztlichen Versorgungszentrums - Dr. ZZitiert von 40
- OVG Berlin-Brandenburg, 22.05.2014 – OVG 12 B 8.12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-1 (1) Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-2 (2) Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden
1.
sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Beschäftigte bei Berufsangehörigen, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, vereidigten Buchprüfern oder vereidigten Buchprüferinnen, einer Buchprüfungsgesellschaft, einem genossenschaftlichen Prüfungsverband oder der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes oder einer überörtlichen Prüfungseinrichtung für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts bewährt haben;
2.
mindestens fünf Jahre den Beruf als vereidigter Buchprüfer oder vereidigte Buchprüferin oder als Steuerberater oder Steuerberaterin ausgeübt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/8#abs-3 (3) Wurde die Hochschulausbildung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes abgeschlossen, so muss das Abschlusszeugnis gleichwertig sein.