Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Änderungsverlauf
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19.06.2023 Ausfertigung
§ 77 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 77 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.