Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 73 Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/73#abs-1 (1) In dem berufsgerichtlichen Verfahren entscheidet im zweiten Rechtszug ein Senat des Oberlandesgerichts (Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/73#abs-2 (2) Der Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluß des Vorsitzenden. In der Hauptverhandlung wirken außerdem als Beisitzer zwei Berufsangehörige mit.

§ 72 § 74