Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
Stand: 27.06.2023
Wird zitiert von 2
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- BGH, 12.10.2022 – III ARZ 1/22
- BGH, 13.12.2018 – III ARZ 1/18Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-2 (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.