Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 77 Enthebung vom Amt des Beisitzers
Stand: 27.06.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-1 (1) Ein ehrenamtlicher Richter ist auf Antrag der Justizverwaltung, die ihn berufen hat, seines Amtes zu entheben,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-2 (2) Über den Antrag der Landesjustizverwaltung entscheidet ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts, über den Antrag des Bundesministeriums der Justiz ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofes. Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder der Senate für Wirtschaftsprüfersachen nicht mitwirken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/77#abs-3 (3) Vor der Entscheidung ist der ehrenamtliche Richter zu hören. Die Entscheidung ist endgültig.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 77 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2022 – III ARZ 1/22
- BGH, 13.12.2018 – III ARZ 1/18Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
19.06.2023 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 154)
BGBl. 2023 I Nr. 154
-
31.03.2016 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
-
31.08.2015 Ausfertigung
§ 77 geändert durch Artikel 255 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
-
15.07.1994 Ausfertigung
§ 77 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.