Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 76 neu gefasst durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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20.07.1990 Ausfertigung
§ 76 eingefügt und umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1990 I S. 1462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.