Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-1 (1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-3 (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 76 WPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 12.10.2022 – III ARZ 1/22
- BGH, 13.12.2018 – III ARZ 1/18Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 38 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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20.07.1990 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 (BGBl. I 1462)
BGBl. 1990 I S. 1462
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.