Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 76 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 12.10.2022 – III ARZ 1/22
- BGH, 13.12.2018 – III ARZ 1/18Amtsenthebung eines als Beisitzer im Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof tätigen ehrenamtlichen Richters
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-1 (1) Zu ehrenamtlichen Richtern können nur Berufsangehörige berufen werden, die in den Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer gewählt werden können. Sie dürfen als Beisitzer nur für die Kammer für Wirtschaftsprüfersachen, den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht oder den Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Bundesgerichtshof berufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-2 (2) Die ehrenamtlichen Richter dürfen nicht gleichzeitig dem Vorstand oder dem Beirat der Wirtschaftsprüferkammer angehören oder bei der Wirtschaftsprüferkammer im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/76#abs-3 (3) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann ablehnen,