Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 5 Prüfungsstelle, Rechtsschutz
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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