Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 5 Prüfungsstelle; Rechtsschutz
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- BGH, 25.02.2008 – AnwZ (B) 23/07
- VG Berlin, 28.10.2025 – 12 K 225/23
- VG Berlin, 21.03.2016 – 22 K 161.14
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5#abs-1 (1) Die Wirtschaftsprüferkammer richtet zur Erfüllung der ihr nach dem Zweiten und Neunten Teil dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben für das Zulassungs- und staatliche Prüfungsverfahren eine "Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen bei der Wirtschaftsprüferkammer" (Prüfungsstelle) ein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5#abs-2 (2) Die Prüfungsstelle ist eine selbstständige Verwaltungseinheit bei der Wirtschaftsprüferkammer. Die Prüfungsstelle wird von einer Person geleitet, welche die Befähigung zum Richteramt haben muss (Leitung der Prüfungsstelle). Die Prüfungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5#abs-3 (3) Die Prüfungsstelle kann bei der Durchführung ihrer Aufgaben die Landesgeschäftsstellen der Wirtschaftsprüferkammer einbeziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5#abs-4 (4) Die Prüfungsstelle unterstützt die Aufgabenkommission, die Prüfungskommission und die Widerspruchskommission.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/5#abs-5 (5) Über den Widerspruch gegen Bescheide, die im Rahmen des Zulassungs- und Prüfungsverfahrens erlassen worden sind, entscheidet die Widerspruchskommission.