Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 20a Ärztliches Gutachten im Widerrufsverfahren
Stand: 01.08.2021
Im Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach § 20 Abs. 2 Nr. 3 ist § 16a Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Wirtschaftsprüferkammer gesetzten Frist vorgelegt, wird vermutet, daß der oder die Berufsangehörige aus dem Grund des § 20 Abs. 2 Nr. 3, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Änderungsverlauf
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 2 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. 2000 I S. 1769
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 20a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1769)
BGBl. I S. 1769
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 20a geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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