Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 121 Bestellung eines Vertreters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Wirtschaftsprüferkammer ein Vertreter bestellt. Vor der Bestellung sind die vom vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot betroffenen Berufsangehörigen zu hören; sie können geeignete Vertreter vorschlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Vertreter müssen Berufsangehörige sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berufsangehörige, denen die Vertretung übertragen wird, können sie nur aus einem wichtigen Grund ablehnen. Über die Ablehnung entscheidet die Wirtschaftsprüferkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vertreter führen ihr Amt unter eigener Verantwortung, jedoch für Rechnung und auf Kosten der Vertretenen. An Weisungen der Vertretenen sind sie nicht gebunden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/121?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Vertretenen haben den Vertretern eine angemessene Vergütung zu zahlen. Auf Antrag der Vertretenen oder der Vertreter setzt der Vorstand der Wirtschaftsprüferkammer die Vergütung fest. Die Vertreter sind befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Wirtschaftsprüferkammer wie ein Bürge.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 121 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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01.12.2003 Ausfertigung
§ 121 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2003 (BGBl. I 2446)
BGBl. 2003 I S. 2446
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 121 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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