Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 118 Beschwerde

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/118#abs-1 (1) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/118#abs-2 (2) Gegen den Beschluß, durch den das Landgericht oder das Oberlandesgericht es ablehnt, ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot zu verhängen, steht der Staatsanwaltschaft die sofortige Beschwerde zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/118#abs-3 (3) Über die sofortige Beschwerde entscheidet, sofern der angefochtene Beschluß von dem Landgericht erlassen ist, das Oberlandesgericht und, sofern er vor dem Oberlandesgericht ergangen ist, der Bundesgerichtshof. Für das Verfahren gelten neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Beschwerde § 112 Abs. 1, 2 und 4 sowie §§ 113 und 115 dieses Gesetzes entsprechend.

§ 117 § 119