Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 117 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/117?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Berufsangehörige, die gegen sie ergangene vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote wissentlich zuwiderhandeln, werden aus dem Beruf ausgeschlossen, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine mildere berufsgerichtliche Maßnahme ausreichend erscheint.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/117?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Gerichte und Behörden sollen Berufsangehörige, die entgegen einem vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbot vor ihnen auftreten, zurückweisen.

§ 111 § 113