Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 111 Voraussetzung des Verbots

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/111#abs-1 (1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen Berufsangehörige auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt werden wird, so kann durch Beschluss ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/111#abs-2 (2) Die Wirtschaftsprüferkammer oder die Abschlussprüferaufsichtsstelle kann in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen vor Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots stellen. In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem oder der Berufsangehörigen zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/111#abs-3 (3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das im berufsgerichtlichen Verfahren gegen die Berufsangehörigen zu entscheiden hat oder vor dem das berufsgerichtliche Verfahren anhängig ist.

§ 110 § 112