Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 113 Abstimmung über das Verbot
Stand: 01.08.2021
Zur Verhängung des vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
Änderungsverlauf
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 113 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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