Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung

WPO

§ 115 Zustellung des Beschlusses

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen

Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Er ist den Berufsangehörigen zuzustellen. Waren die Berufsangehörigen bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihnen zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.

§ 114 § 116