Gesetze / Wirtschaftsprüferordnung
WPO§ 116 Wirkungen des Verbotes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Beschluß wird mit der Verkündung wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeitsverbot verhängt ist, dürfen die in der Entscheidung genannten Tätigkeiten nicht ausüben. Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt ist, dürfen ihren Beruf nicht ausüben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Berufsangehörige, gegen die ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt ist, dürfen jedoch ihre eigenen Angelegenheiten sowie die Angelegenheiten ihrer Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen Kinder wahrnehmen, soweit es sich nicht um die Erteilung von Prüfungsvermerken handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WiPrO/116?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Wirksamkeit von Rechtshandlungen, die Berufsangehörige vornehmen, wird durch vorläufige Tätigkeits- oder Berufsverbote nicht berührt. Das Gleiche gilt für Rechtshandlungen, die ihnen gegenüber vorgenommen werden.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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31.03.2016 Ausfertigung
§ 116 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2016 (BGBl. I 518)
BGBl. 2016 I S. 518
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03.09.2007 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. September 2007 (BGBl. I 2178)
BGBl. 2007 I S. 2178
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15.07.1994 Ausfertigung
§ 116 geändert und eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1994 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1994 I S. 1569
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