§ 49 Strafvorschriften
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
§ 59 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 8, 9 und 10 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach § 2 Nummer 1 entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.07.2021 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I 3274)
BGBl. 2021 I S. 3274
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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27.06.2017 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2017 I S. 1966
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
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