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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3274

BGBl. 2021 I S. 3274 · 107.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3274
                                          Viertes Gesetz
                               zur Änderung des Lebensmittel- und
                       Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften*
                                                          Vom 27. Juli

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                   Änderung des
    Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

  Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

       „§ 4   Vorschriften und Ermächtigungen zum
              Geltungsbereich“.

    b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6   (weggefallen)“.

    c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
       „§ 7   Ermächtigungen zum Schutz der Ge-
              sundheit und vor Täuschung“.

    d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 12 Weitere Verbote“.
    e) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
       fasst:
                              „Abschnitt 4

                    Verkehr mit Mitteln zum

             Tätowieren und kosmetischen Mitteln“.
    f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
       „§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige
              Information“.

    g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende An-
       gabe eingefügt:

       „§ 38b Unterrichtung von Telemediendienstean-
              bietern“.

    h) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

       „§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung
              von Lebensmitteln, Futtermitteln und
              Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
              Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen
              Behörden“.

* Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-

  buchstabe bbb dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
  2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom
  30.5.2002, S. 10).
2021

  i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
     eingefügt:
     „§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von
            Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
            Mitteln und Bedarfsgegenständen im
            Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
            bis 9 zuständigen Behörden“.

  j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
     „§ 41 (weggefallen)“.

  k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter
            Verwendung von Fernkommunikations-
            mitteln angeboten werden“.

  l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

     „§ 55 Mitwirkung der Zollbehörden“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fut-
         termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-
         wieren,“ eingefügt und werden die Wörter
         „Verbraucherinnen und Verbraucher“ durch
         das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fut-
         termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-

         wieren,“ eingefügt.

     cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. die Unterrichtung sicherzustellen

             a) der Wirtschaftsbeteiligten,

             b) der Endverbraucher beim Verkehr mit
                Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowie-
                ren, kosmetischen Mitteln und Be-

                darfsgegenständen und

             c) der Verwenderinnen und Verwender
                beim Verkehr mit Futtermitteln,“.

  b) In Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
     ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
     27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
     (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)“

     ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „wie durch er-

     gänzende Regelungen zur“ durch die Wörter
     „insbesondere der“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3275
  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbrau-
         cherinnen und Verbraucher“ durch das Wort
         „Endverbraucher“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wie bei-
         spielsweise durch ergänzende Regelungen
         zur“ durch die Wörter „insbesondere der“
         ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „einschließlich
     Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel,“ durch
     die Wörter „einschließlich Lebensmittelzusatz-
     stoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren,“
     ersetzt.
  b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
     geändert:
     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.

     bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-

         mern 1 und 2.

     cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
     dd) Nummer 5 wird Nummer 3.

     ee) Die Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben.
     ff) Die Nummern 9 und 10 werden die Num-
         mern 4 und 5 und in der neuen Nummer 5
         werden die Wörter „Verbraucherinnen und
         Verbrauchern“ durch das Wort „Endver-
         brauchern“ ersetzt.
     gg) Die Nummern 11 bis 17 werden aufgehoben.

     hh) Die Nummern 18 bis 22 werden die Num-
         mern 6 bis 10.
  b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
        „(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
     umfasst der Begriff des Verwendens eines Mit-
     tels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des
     Tätowierens.
       (3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
     gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung

     (EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
     1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Arti-
        kels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)
        Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren
        Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur
        oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmit-
        telgewinnung dienenden Tieren bestimmt
        sind,

     2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-
        kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG)
        Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Ver-
        antwortung sich auf Futtermittel bezieht, die
        zur oralen Tierfütterung von nicht der Le-
        bensmittelgewinnung dienenden Tieren be-
        stimmt sind,
     3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum
        Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit
        Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
        Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)
        Nr. 178/2002 entsprechend gilt,

     4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Num-
        mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
        auch eine Person ist, an die ein Mittel zum
        Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur
        persönlichen Verwendung oder zur Verwen-
        dung im eigenen Haushalt abgegeben wird,
        wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
        Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfs-
        gegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer
        Betriebsstätte beziehen, dem Endverbrau-
        cher gleichstehen.
        (4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
     gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundes-
     wehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig
     sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
     gung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
     stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 25. Oktober 2011 betreffend die Informa-
     tion der Verbraucher über Lebensmittel und zur
     Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
     und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-

     laments und des Rates und zur Aufhebung der

     Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
     Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
     1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
     2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
     des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
     2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
     (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
     vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
     S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
     30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Ver-
     ordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
     11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.“

5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                   Vorschriften und
         Ermächtigungen zum Geltungsbereich“.
  b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

         „2. über das Inverkehrbringen von kosmeti-
             schen Mitteln gelten entsprechend für
             deren Bereitstellung auf dem Markt,“.
     bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

         „3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch
             für vergleichbare Stoffe und Gemische
             aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
             zur Beeinflussung des Aussehens in
             oder unter die menschliche Haut einge-
             bracht zu werden und dort, auch vorü-
             bergehend, zu verbleiben,“.

  c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung so-
         wie Gewerbetreibende, soweit sie Lebens-
         mittel oder Bedarfsgegenstände zum Ver-
         brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
         hen, dem Endverbraucher gleichgestellt
         werden,“.
BGBl. 2021, Seite 3276 — Originalseite als Abbildung
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  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Das Bundesministerium für Ernährung
       und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
       ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
       ministerium für Wirtschaft und Energie durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
       desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
       satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
       Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
       den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände
       und Mittel des persönlichen oder häuslichen Be-
       darfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegen-
       ständen und Mitteln des persönlichen oder
       häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem
       oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund
       ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbeson-
       dere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
       durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-

       dende Einwirkungen auf den menschlichen Kör-

       per ausgehen können.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 7

              Ermächtigungen zum Schutz
           der Gesundheit und vor Täuschung
     (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
  Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
  mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
  Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
  jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
  nannten Zwecke erforderlich ist,
  1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit
     Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-
     satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;
     L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom
     21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122),
     die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771
     (ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert wor-
     den ist, oder

  2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung
     von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
     schaft oder der Europäischen Union im Anwen-
     dungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
  beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten
  Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittel-
  zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu
  verbieten oder zu beschränken.

     (2) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
  tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
  für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
  nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
  insbesondere unter Berücksichtigung ernährungs-
  physiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in
  § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Ver-
  bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
  erforderlich ist,
  1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
     teln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mi-
     neralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten

     sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezoge-
     ner oder physiologischer Wirkung zu verbieten
     oder zu beschränken,
  2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den
     Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in
     Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für
     in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.
    (3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder
  Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
  sprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
  werden.“

8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
     „1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultra-
         violetten oder ionisierenden Strahlen anzu-
         wenden, die nicht zugelassen ist

         a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes er-

            lassene Rechtsverordnung, oder

         b) durch unmittelbar geltende Rechtsvor-

            schriften der Europäischen Gemeinschaft
            oder der Europäischen Union, insbe-
            sondere durch die Verordnung (EU)
            2015/2283 des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 25. November 2015
            über neuartige Lebensmittel, zur Ände-
            rung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
            des Europäischen Parlaments und des
            Rates und zur Aufhebung der Verordnung
            (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates und der Verord-
            nung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
            (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die
            durch die Verordnung (EU) 2019/1381
            (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert
            worden ist, in Verbindung mit der Durch-
            führungsverordnung (EU) 2017/2470 der
            Kommission vom 20. Dezember 2017
            zur Erstellung der Unionsliste der neuarti-
            gen Lebensmittel gemäß der Verordnung
            (EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-
            ments und des Rates über neuartige Le-
            bensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
            S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-
            rungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl.
            L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert wor-
            den ist, in der jeweils geltenden Fas-
            sung,“.
  b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer
     nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung“
     gestrichen.

9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 wird das Wort „Düngemittel-
         gesetzes“ durch das Wort „Düngegesetzes“
         ersetzt.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
         nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
         21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
         nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
         13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die dort
     genannten Mittel“ die Wörter „Rückstands-
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      höchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in
      Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verord-
      nung (EG) Nr. 396/2005 oder“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
               „ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293
               vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt
               durch die Durchführungsverordnung
               (EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom
               18.10.2016, S. 22) geändert worden
               ist,“ durch die Wörter „ABl. L 15 vom
               20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010,
               S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-
               rungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl.
               L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert
               worden ist, in der jeweils geltenden
               Fassung,“ ersetzt.

          bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
               tern „auf die Verordnung (EG)
               Nr. 1831/2003“ die Wörter „des Euro-
               päischen Parlaments und des Rates
               vom 22. September 2003 über Zusatz-
               stoffe zur Verwendung in der Tierer-
               nährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
               S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34;
               L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt

               durch die Verordnung (EU) 2019/1381

               (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geän-

               dert worden ist,“ eingefügt.

      bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende

          durch ein Komma ersetzt.

      cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
          eingefügt:

          „4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als
              Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von
              dem die Lebensmittel stammen, zugelas-
              sen sind und dabei für diese Stoffe oder
              deren Umwandlungsprodukte keine
              Rückstandshöchstmengen in Lebens-
              mitteln festgesetzt worden sind, oder“.

      dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
          vorangestellt.
          „1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgege-
              ben werden,“.
      bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
          Nummern 2 und 3.
   c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die
      Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die
      im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“
      durch die Wörter „die Regelung des Absatzes 1

      Satz 1 auf andere als die dort“ ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
        „(5) Solange und soweit eine Anordnung
      nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder
      zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verord-
      nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
      19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung

      (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
      und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
      festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften
      über die Verwendung oder über Rückstände
      pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tier-
      arzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe
      zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften
      über die Verwendung oder über Rückstände
      verbotener oder nicht zugelassener pharma-
      kologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom
      9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze
      1 bis 3 nicht anzuwenden.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „als nach Artikel 8
      Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
      verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder
      Importeur“ durch die Wörter „als Verantwortli-
      cher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
      (EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Es ist ferner verboten, als Verantwort-
      licher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung
      (EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informatio-
      nen über Lebensmittel, die den Anforderungen
      1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbin-
         dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
         Nr. 1169/2011,

      2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbin-

         dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)

         Nr. 1169/2011 oder

      3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-

         bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,

         jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
         satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011

      nicht entsprechen, an andere Lebensmittelun-
      ternehmer zu liefern.“

   c) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wör-
      ter „und Absatz 2 Nummer 2 gelten“ ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 12

                     Weitere Verbote

      Es ist verboten, andere als dem Verbot des Ar-

   tikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
   Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-
   terliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch
   den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu
   bringen.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
          Wörtern „bestimmter Stoffe“ die Wörter
          „oder Gemische aus Stoffen“ eingefügt.

      bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stof-

          fen“ die Wörter „oder Gemischen aus Stof-
          fen“ eingefügt.
   b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
      fasst:

      „1. vorzuschreiben, dass
          a) der Gehalt der Lebensmittel
BGBl. 2021, Seite 3278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3278
             aa) an den in einer Rechtsverordnung
                 nach § 7 Absatz 1 genannten Le-
                 bensmittelzusatzstoffen oder Verar-

                 beitungshilfsstoffen,

             bb) an den in einer Rechtsverordnung

                 nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genann-

                 ten Stoffen,

             cc) an den Stoffen, für die Höchstmen-
                 gen oder Mindestmengen in einer
                 Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2
                 Nummer 2 festgesetzt wurden und
          b) die Anwendung der in Rechtsverordnun-
             gen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zuge-
             lassenen Behandlung oder Bestrahlung
          kenntlich zu machen sind und dabei die Art
          der Kenntlichmachung zu regeln,“.
   c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern

           „bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht,“
           die Wörter „nur mit bestimmten Informatio-
           nen über Lebensmittel,“ eingefügt.
       bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irrefüh-
              rung geeigneten Informationen über
              Lebensmittel, insbesondere mit zur Irre-

              führung geeigneten Bezeichnungen, An-

              gaben oder Aufmachungen, nicht in den

              Verkehr gebracht werden dürfen und

              dass für Lebensmittel nicht mit zur Irre-

              führung geeigneten Informationen über

              Lebensmittel, insbesondere nicht mit

              zur Irreführung geeigneten Darstellun-

              gen oder sonstigen Aussagen geworben

              werden darf,“.

       cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „An-
           gaben“ die Wörter „oder Informationen über

           Lebensmittel“ eingefügt.

14. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
    Verbraucherin oder den Verbraucher“ durch die
    Wörter „den Endverbraucher“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 19
           Verbote zum Schutz vor Täuschung

     Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti-
   kel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die
   Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der
   Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
   Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
   Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
   der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/
   EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
   des Rates und 96/25/EG des Rates und der Ent-
   scheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.
   L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,

   S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt
   durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
   vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futter-
   mittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung
   den Anforderungen

   1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 767/2009,

   2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-

      ordnung (EG) Nr. 767/2009 oder

   3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-

      ordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit

      Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013
      der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Ka-
      talog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom
      30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;
      L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die
      Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom
      11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
   nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
   solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
   werben“.
16. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden vor den
    Wörtern „kosmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln

    zum Tätowieren und“ eingefügt.

17. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
      tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
      towieren“ ersetzt.
   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Der bestimmungsgemäße oder vorauszuse-

      hende Gebrauch beurteilt sich insbesondere un-

      ter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel,

      Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer

      Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der

      Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand al-

      ler sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Ge-

      mische aus Stoffen begleitenden Angaben oder

      Informationen seitens des Herstellers oder des

      für das Inverkehrbringen der Mittel zum Täto-
      wieren Verantwortlichen.“

18. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

   b) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
      tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
      towieren“ ersetzt.

   c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
      wenn

      1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
         Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
         sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit,
         Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Her-
         kunft oder Art der Herstellung verwendet
         werden, oder
      2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgese-
         hene Verwendung nicht geeignet ist.“

   d) Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 28 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Be-
          schaffenheit bestimmter“ die Wörter „Mittel
          zum Tätowieren oder bestimmter“ einge-
          fügt.
BGBl. 2021, Seite 3279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3279
      bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „für“
          die Wörter „Mittel zum Tätowieren oder für“
          eingefügt.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kosmetische
      Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren
      oder kosmetische Mittel“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
          Wörtern „Einwirkung von“ die Wörter „Mit-
          teln zum Tätowieren oder von“ eingefügt.
      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. vorzuschreiben, dass von dem Herstel-
              ler oder demjenigen, der das Mittel zum
              Tätowieren oder das kosmetische Mittel
              in den Verkehr bringt, dem Bundesamt
              für Verbraucherschutz und Lebensmit-
              telsicherheit bestimmte Angaben über
              das Mittel zum Tätowieren oder das
              kosmetische Mittel, insbesondere Anga-
              ben zu seiner Identifizierung, über seine
              Verwendungszwecke, über die darin
              enthaltenen Stoffe und deren Menge so-
              wie jede Veränderung dieser Angaben
              mitzuteilen sind, und die Einzelheiten
              über Form, Inhalt, Ausgestaltung und
              Zeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen,“.

      cc) In Nummer 2 werden die Wörter „kosme-

          tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln

          zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-

          teln“ ersetzt.

20. § 29 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter
          „kosmetischer Mittel“ durch die Wörter „von
          Mitteln zum Tätowieren oder von kosme-
          tischen Mitteln“ und jeweils die Wörter „kos-
          metischen Mitteln“ durch die Wörter „Mitteln
          zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln“
          ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-

          metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum

          Tätowieren oder mit“ eingefügt.

      cc) In Nummer 3 werden die Wörter „kosme-
          tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln
          zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-
          teln“ und die Wörter „kosmetischen Mitteln“
          durch die Wörter „Mitteln zum Tätowieren
          oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.

      dd) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden

          jeweils die Wörter „kosmetischer Mittel“

          durch die Wörter „von Mitteln zum Tätowie-

          ren oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „kos-

          metische Mittel“ die Wörter „Mittel zum Tä-

          towieren oder“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-
          metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum
          Tätowieren oder von“ eingefügt.

21. In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden
    die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher“
    durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
22. In § 35 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
    eingefügt:
   „1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von an-
        deren als über die Kennzeichnung vermittel-
        ten Informationen über Lebensmittel sowie
        von im Geschäftsverkehr zwischen Lebens-
        mittelunternehmern relevante Informationen,
        bei denen es sich nicht um an den End-
        verbraucher gerichtete Informationen über
        Lebensmittel handelt, zu regeln,“.

23. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
      ständigkeit,“ die Wörter „Aufgabe und“ einge-
      fügt.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
      fügt:
         „(2a) Die Überwachung der Einhaltung der
      Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
      ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
      und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
      Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
      päischen Union im Anwendungsbereich dieses
      Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere
      im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Auf-

      gabe der zuständigen Behörden. Dazu haben

      sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und

      Probenahmen davon zu überzeugen, dass die

      Vorschriften eingehalten werden.“

   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

          „(4) Die für die Überwachung von Lebensmit-
      teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
      Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
      ständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe
      der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU)
      2017/625 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
      Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
      Gewährleistung der Anwendung des Lebens-

      und Futtermittelrechts und der Vorschriften über

      Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge-

      sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Ände-
      rung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
      Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
      1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
      652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
      des Europäischen Parlaments und des Rates,
      der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
      (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-

      linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,

      2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und

      zur Aufhebung der Verordnungen (EG)

      Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
      päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
      linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,

      91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG

      des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG

      des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
      len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
      24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
      L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch
BGBl. 2021, Seite 3280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3280
       die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
       L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
       ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
       gliedstaaten zusammen“.
   d) In Absatz 5 werden die Wörter „nach § 39 Ab-
      satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2a
      Satz 1“ und wird die Angabe „des § 41“ durch

      die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/2090“ ersetzt.

   e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum

       Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-

       gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1

       Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

       1. erteilen der zuständigen Behörde eines an-
          deren Mitgliedstaates auf begründetes
          Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
          erforderlichen Urkunden und Schriftstücke,
          damit die zuständige Behörde des anderen
          Mitgliedstaates überwachen kann, ob die
          Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und
          für mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-
          dukte gelten, eingehalten werden,
       2. überprüfen alle von der ersuchenden Be-
          hörde eines anderen Mitgliedstaates mitge-
          teilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis
          der Prüfung mit und unterrichten das Bun-
          desministerium darüber,
       3. teilen den zuständigen Behörden eines ande-
          ren Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sach-
          verhalte mit, die für die Überwachung der
          Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für
          mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
          geltenden Vorschriften in diesem Mitglied-
          staat erforderlich sind, insbesondere bei Zu-
          widerhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-
          derhandlungen gegen für diese Erzeugnisse
          und für mit Lebensmitteln verwechselbare
          Produkte geltende Vorschriften.“

24. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Stelle im
      Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen“
      durch die Wörter „hat die ihm“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die zustän-

      digen Behörden“ die Wörter „und die Stelle im

      Sinne des Absatzes 1 Satz 3“ eingefügt.

25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:

                          „§ 38b
       Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern

     (1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in

   den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung

   1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
      oder

   2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
      Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
      S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
      Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
      geändert worden ist,

   so kann die zuständige Behörde denjenigen Diens-
   teanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Tele-
   mediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
   S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
   vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert wor-
   den ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeug-
   nisses genutzt werden, die zur Identifizierung des
   Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehr-

   bringers erforderlichen Informationen sowie den
   Grund der Meldung übermitteln.

     (2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die

   Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach

   § 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat

   der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist

   das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
   bensmittelsicherheit zuständige Behörde.

     (3) Bevor die zuständige Behörde Angaben
   nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller
   oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht,
   sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maß-
   nahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
     (4) Die Länder können für die Zwecke des Ab-
   satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.“

26. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 39
                   Maßnahmen der für die
             Überwachung von Lebensmitteln,
              Futtermitteln und Bedarfsgegen-
            ständen im Sinne von § 2 Absatz 6
         Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden“.

   b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:

         „(1) Die für die Überwachung von Lebensmit-
      teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
      Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
      ständigen Behörden treffen die Maßnahmen,
      die nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
      nung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Über-
      wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
      Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
      senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar

      geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-

      meinschaft oder der Europäischen Union im

      Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

         (2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2
      und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können
      die für die Überwachung von Lebensmitteln,
      Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne

      von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen

      Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung
      eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes

      1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1
         genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt
         oder in den Verkehr gebracht hat oder dies
         beabsichtigt,

         a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
            lässt und das Ergebnis der Prüfung der
            zuständigen Behörde mitteilt und
BGBl. 2021, Seite 3281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3281
         b) der zuständigen Behörde den Eingang
            eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
         wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
         dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Ab-
         satz 1 nicht entspricht, oder

      2. vorübergehend verbieten, dass ein in Ab-
         satz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr
         gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
         nommenen Probe oder einer nach Nummer 1
         angeordneten Prüfung vorliegt.
        (3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-
      satz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU)
      2017/625 können entsprechend auch in Bezug
      auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.

         (4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-
      satz 2 können entsprechend auch zur Verhütung
      eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor
      Gefahren für die Gesundheit oder vor Täu-
      schung ergehen.“

   c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
          Komma ersetzt.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster
              oder zweiter Spiegelstrich der Delegier-
              ten Verordnung (EU) 2019/2090 oder“.
      cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

          „4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
              § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“.
   d) In Absatz 7a werden die Wörter „Absätze 2
      bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
   e) Absatz 8 wird aufgehoben.

27. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
                          „§ 39a
               Maßnahmen der für die
      Überwachung von Mitteln zum Tätowieren,
          kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
       gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
     Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden

      (1) Die für die Überwachung von Mitteln zum

   Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
   gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
   Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die
   notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
   erforderlich sind
   1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin-
      reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen
      Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
      ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
      und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
      Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
      päischen Union im Anwendungsbereich dieses
      Gesetzes,
   2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße,

   3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder

   4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
      oder vor Täuschung.
   Die zuständigen Behörden können insbesondere

1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 ge-
   nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
   den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
   a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
      lässt und das Ergebnis der Prüfung der zu-
      ständigen Behörde mitteilt,

   b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
      solchen Erzeugnisses anzeigt,
   wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein
   solches Erzeugnis den Vorschriften dieses
   Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
   senen Rechtsverordnungen oder der unmittel-
   bar geltenden Rechtsakte der Europäischen
   Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
   Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
   spricht,

2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-
   nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
   bis das Ergebnis einer entnommenen Probe
   oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prü-
   fung vorliegt,
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehr-
   bringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen
   verbieten oder beschränken,
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erfor-
   derlich, anordnen,
   a) mit der verhindert werden soll, dass ein in
      Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endver-
      braucher noch nicht erreicht hat, auch durch
      andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
      Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
   b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr
      gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den
      Endverbraucher oder den Verwender bereits
      erreicht hat oder erreicht haben könnte
      (Rückruf),
5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,
   sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der
   in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a
   Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets
   jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
   genannten Zwecke erforderlich ist, die unschäd-
   liche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlas-

   sen,

6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeug-
   nissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend
   verbieten oder beschränken, wenn
   a) die Bundesrepublik Deutschland von der
      Kommission hierzu ermächtigt worden ist und
      das Bundesministerium dies im Bundesanzei-
      ger bekannt gemacht hat oder
   b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen
      lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko
      für die Gesundheit von Mensch oder Tier
      mit sich bringen,
7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die
   von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis
   nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können,

   rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr
   hingewiesen werden und
8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-
   mieren.
BGBl. 2021, Seite 3282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3282
       Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)
       Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
       und des Rates vom 30. November 2009 über
       kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
       S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
       15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10;
       L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017,
       S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom
       19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80;
       L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die
       Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
       28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben
       unberührt.
      (2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmit-
   teln verwechselbare Produkte entsprechend.
      (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
   Anordnungen, die der Durchführung von Verboten
   nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach
   Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1
   Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU)
   Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende
   Wirkung.

      (4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord-

   nung oder eine sonstige notwendige Maßnahme

   nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen wer-

   den kann, bleiben weitergehende Regelungen der
   Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Ge-
   biet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche
   Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.“
28. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
      Wörtern „der hinreichende Verdacht besteht,
      dass“ die Wörter „ein Mittel zum Tätowieren,“
      eingefügt.
   b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wer-
           den die Wörter „nach § 39 Absatz 1 Satz 2“
           durch die Wörter „nach § 38 Absatz 2a
           Satz 2“ und die Wörter „Artikel 12 Absatz 2
           der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch
           die Wörter „Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e

           der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu
           erwarten ist“ die Wörter „oder eine Sanktio-
           nierung wegen einer Straftat zu erwarten ist
           und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes

           über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an

           die Staatsanwaltschaft erfolgt ist“ eingefügt.

       cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:

           „Bei Verstößen gegen hygienische Anforde-
           rungen kann abweichend von Satz 1 in der
           Information der Name des Lebensmittel-
           oder Futtermittelunternehmers sowie der
           Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wur-
           de, genannt werden. Während eines laufen-

           den strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens

           dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Be-
           nehmen mit der zuständigen Staatsanwalt-
           schaft herausgegeben werden, wenn hier-
           durch nicht der mit dem Verfahren verfolgte
           Untersuchungszweck gefährdet wird.“
   c) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4a, Absatz 1a
      Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 werden

      jeweils die Wörter „Verbraucherinnen und Ver-
      braucher“ durch das Wort „Endverbraucher“ er-
      setzt.
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

         „(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
      desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
      telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
      nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenn-
      bar nicht im Inland in den Verkehr gebracht wor-
      den ist und
      1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt auf-
         grund
         a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verord-
            nung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen
            Mitgliedstaates oder der Europäischen
            Kommission oder
         b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen
            Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder
            einer internationalen Organisation oder

      2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vor-
         liegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung

         eines anderen Mitgliedstaates, der Euro-

         päischen Kommission, eines Drittlandes oder

         einer internationalen Organisation.

      Satz 1 gilt entsprechend, wenn
      1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fern-
         kommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
         Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
         angeboten wird, nicht erkennbar im Inland
         hergestellt wurde und
      2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht
         erkennbar ist.“
29. § 41 wird aufgehoben.
30. § 42 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
      fasst:
      „3. Vorschriften zu erlassen über

          a) die Anforderungen an die Sachkunde, die

             an die in Nummer 1 genannte wissen-
             schaftlich ausgebildete Person und die
             in Nummer 2 genannten sachkundigen
             Personen zu stellen sind und

          b) die fachlichen Anforderungen, die an die

             in Satz 1 genannten Personen zu stellen

             sind,

          sowie das Verfahren des Nachweises der
          Sachkunde und der Erfüllung der fachlichen
          Anforderungen zu regeln.“

   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

          „2. zur Verhütung dringender Gefahren für

              die öffentliche Sicherheit und Ordnung

              a) die in Nummer 1 bezeichneten
                 Grundstücke, Betriebsräume und
                 Räume auch außerhalb der dort ge-
                 nannten Zeiten zu betreten,
              b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur
                 Auskunft Verpflichteten zu betreten;
BGBl. 2021, Seite 3283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3283
              das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
              Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
              zes) wird insoweit eingeschränkt;“.
      bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 43“
          die Angabe „oder § 43a“ eingefügt.
   c) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Zollstellen“
      durch die Wörter „Die Zollbehörden“ ersetzt.

31. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
      „als Probe entnommene, zurückzulassen“ ein
      Komma und die Wörter „um das Recht des Un-
      ternehmers auf ein zweites Sachverständigen-
      gutachten zu gewährleisten“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem vom Her-
      steller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen
      Vorschriften zugelassenen privaten Sachverstän-
      digen zur Untersuchung auszuhändigen“ durch
      die Wörter „dem Hersteller oder einer vom Her-
      steller beauftragten Person zur anschließenden
      Untersuchung durch einen nach lebensmittel-
      rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten
      Sachverständigen auszuhändigen“ ersetzt.
32. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
                          „§ 43a
                   Probenahme bei
        Erzeugnissen, die unter Verwendung von
     Fernkommunikationsmitteln angeboten werden

      (1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwen-
   dung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von
   § 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   angeboten werden, sind die mit der Überwachung
   beauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse
   für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu
   erkennen zu geben und ohne ihre behördliche
   Identität offenzulegen.
      (2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten
   der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
   ischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
   diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
   ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu ver-
   schließen oder zu versiegeln, um das Recht des
   Unternehmers auf ein zweites Sachverständigen-
   gutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht
   oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungs-
   zwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar
   ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach
   Möglichkeit aus demselben Los und von demsel-
   ben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
   Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie-
   geln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
      (3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be-
   auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das
   Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware
   über die Durchführung der Probenahme zu unter-
   richten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den
   Hersteller des Erzeugnisses.
     (4) Auf Verlangen des Herstellers und auf des-
   sen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde
   oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Ab-
   satz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem
   Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten
   Person zur anschließenden Untersuchung durch

   einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu-
   gelassenen privaten Sachverständigen auszuhän-
   digen.
     (5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis
   nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen
   Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie
   angefallene Versandkosten zu erstatten.

      (6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten
   nicht für Proben von Futtermitteln.“

33. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
      gabe „§§ 41 bis 43“ durch die Angabe „§§ 42
      bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU)
      2019/2090“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die in
          1. Satz 1 oder
          2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verord-
             nung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbin-
             dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
             nung (EG) Nr. 767/2009,
          genannten Informationen sind so vorzuhal-
          ten, dass sie der zuständigen Behörde spä-
          testens 24 Stunden nach Aufforderung elek-
          tronisch übermittelt werden können.“

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
          Ausnahmen von den Anforderungen des
          Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermei-
          dung unbilliger Härten für den Lebensmittel-
          oder    Futtermittelunternehmer    geboten
          erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1
          Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“
34. § 44a wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden
      Sätze eingefügt:

      „Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersu-
      chungsergebnisse,
      1. die aus einer Untersuchung stammen, die der
         Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
         weder selbst durchgeführt noch veranlasst
         hat, oder
      2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der
         Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
         quantitativ bestimmt werden kann, keinen
         quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1
         genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit
         ein solcher Gehalt einem Summenwert ent-
         spricht, kein einziger Beitrag zu diesem Sum-
         menwert quantitativ bestimmt worden sein
         darf.
      Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der
      Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quan-
      titativ bestimmt werden kann, ist dabei insbe-
      sondere eine Untersuchung anzusehen, die
      durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-
      ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
      Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
      Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar
BGBl. 2021, Seite 3284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3284
       2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
       und Analysemethoden für die amtliche Untersu-
       chung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom
       26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
       ordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom
       4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des
       Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung
       (EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April
       2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
       und Analysemethoden für die Kontrolle der
       Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und
       nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten
       Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verord-
       nung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017,
       S. 9).“

   b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden
      Sätze eingefügt:

       „Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersu-
       chungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der
       Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 ge-
       nannten Stoffs quantitativ bestimmt werden
       kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt
       eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wo-
       bei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen-
       wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem
       Summenwert quantitativ bestimmt worden sein
       darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen
       der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
       quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins-
       besondere eine Untersuchung anzusehen, die
       durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-
       ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
       Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
       Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Num-
       mer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.“
35. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 6 werden vor den Wörtern

      „das Inverkehrbringen“ die Wörter „das Herstel-
      len, das Behandeln oder“ eingefügt und werden
      die Wörter „sowie das Verfahren hierfür“ durch
      die Wörter „sowie das Nähere über Art, Inhalt
      und Verfahren der Anzeige sowie des für die An-
      zeige Verantwortlichen“ ersetzt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6
       kann bestimmt werden, dass

       1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte
          Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in
          den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,
       2. die zuständige Behörde für die Durchführung
          des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer
          Weiterleitung von Anzeigen an die zuständi-
          gen Behörden der Länder und das Bundes-
          ministerium, das Bundesamt für Verbrau-
          cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“
36. § 47 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
       abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch
       Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-

      desrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
      Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbin-
      dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken ver-
      einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
      Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder an-
      derer Tierarten die zwar Träger von Trichinen
      sein können, bei denen jedoch keine Merkmale
      festgestellt werden, die das Fleisch als bedenk-
      lich für den Verzehr erscheinen lassen, die
      Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Tri-
      chinen und die Kennzeichnung übertragen kann
      auf
      1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen
         Jagdbezirk oder

      2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
         übungsberechtigten gestattet worden ist,

      sofern die Person nach Nummer 1 oder Num-
      mer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Ab-
      satz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
      Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
      mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
      bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
      vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004,
      S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
      13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15;
      L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die
      Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
      25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt.
      In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die
      Voraussetzungen und das Verfahren für die
      Übertragung und die Überwachung der Einhal-
      tung der Vorschriften zu regeln.“

37. § 49 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Ab-
      satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2a

      Satz 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
      digen Zollstellen“ durch die Wörter „zustän-
      digen Zollbehörden“ und die Wörter „Arti-
      kels 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
      Nr. 882/2004“ durch die Wörter „Artikels 44 Ab-
      satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ und die

      Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
      „§ 38 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt.

38. In § 51 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
    satz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 39
    Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3“ durch die
    Wörter „nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
    nung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
    Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1“
    ersetzt.
39. In § 52 Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
    durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucher-
    schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
40. § 54 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern
          „kosmetische Mittel“ die Wörter „Mittel
          zum Tätowieren,“ eingefügt.
      bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
          tern „der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“
BGBl. 2021, Seite 3285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3285
          die Wörter „oder den Geboten des Artikels 5
          Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1
          Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
          Nr. 1223/2009“ eingefügt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucherin-
      nen oder Verbraucher“ durch das Wort „Endver-
      braucher“ ersetzt.
41. § 55 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 55

               Mitwirkung der Zollbehörden“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der
          Absätze 2 und 3, bei der Überwachung des
          Verbringens von Erzeugnissen aus einem
          Drittland in die Europäische Union, des Ver-
          bringens aus dem Inland in ein Drittland
          oder bei der Durchfuhr mit.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:

          aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt

               gefasst:

               „Die Zollbehörden können“.
          bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und
               von mit Lebensmitteln verwechselba-
               ren Produkten“ gestrichen sowie wer-

               den die Wörter „in das oder aus dem

               Inland“ durch die Wörter „aus einem

               Drittland in die Europäische Union

               oder dem Verbringen aus dem Inland
               in ein Drittland“ ersetzt.
          ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „und
               von mit Lebensmitteln verwechselba-
               ren Produkten“ gestrichen.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Fut-
      termitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne
      des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen
      besonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken
      die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verord-

      nung (EU) 2017/625 mit.“

   d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

         „(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmeti-
      schen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne
      von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses
      Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselba-
      ren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß
      Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Arti-
      keln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
      und die Konformität von Produkten sowie zur
      Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
      Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
      Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
      mit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung
      der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung
      (EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen
      Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
      Zollbehörde gelegen ist.“

   e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
42. § 56 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
               Wörter „in eine Freizone, in ein Frei-
               lager oder in ein Zolllager“ durch die
               Wörter „auch in ein Lagerhaus“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 Buchstabe e werden die
               Wörter „einer Dokumenten- oder Näm-
               lichkeitsprüfung“ durch die Wörter
               „einer    Dokumentenprüfung,    einer
               Nämlichkeitskontrolle“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dokumen-
          ten- oder Nämlichkeitsprüfung“ durch die
          Wörter „die Dokumentenprüfung, die Näm-
          lichkeitskontrolle“ ersetzt und wird jeweils
          das Wort „Grenzeingangsstelle“ durch die
          Wörter „anderen Kontrollstelle“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird das Wort „Zollstellen,“ durch
      die Wörter „Zollbehörden oder“ ersetzt und wer-

      den das Komma nach dem Wort „Grenzkontroll-

      stellen“ sowie die Wörter „Grenzein- oder -über-
      gangsstellen oder andere amtliche Stellen“
      gestrichen.
   c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter

          „in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder

          in Zolllagern“ durch die Wörter „in Lager-

          häusern“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe d wird das Wort „Zollstelle“
          durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
      cc) In Buchstabe f werden die Wörter „Freilager,
          Lager in Freizonen oder Zolllager“ durch das
          Wort „Lagerhäuser“ ersetzt.
43. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wieder-
      ausfuhr von“ die Wörter „Mitteln zum Tätowie-
      ren,“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
               durch das Wort „oder“ ersetzt.

          bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
               „3. den in Anhang I der Richtlinie
                   2002/32/EG des Europäischen
                   Parlaments und des Rates vom
                   7. Mai 2002 über unerwünschte
                   Stoffe in der Tierernährung (ABl.
                   L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die
                   zuletzt durch die Verordnung (EU)
                   2019/1869 (ABl. L 289 vom
                   8.11.2019, S. 32) geändert worden
                   ist, festgesetzten Höchstgehalt an
                   einem unerwünschten Stoff über-
                   schreiten.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-
          nung (EG) Nr. 178/2002 dürfen
BGBl. 2021, Seite 3286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3286
          1. abweichend von Satz 1 dort genannte
             Futtermittel, die eingeführt worden sind,

             ausgeführt werden,

          2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder
             ausgeführt werden.“
   c) In Absatz 6 werden die Wörter „Seeschiffen be-
      stimmt sind“ durch die Wörter „Schiffen be-
      stimmt sind, die das Gebiet der Europäischen
      Union verlassen“ ersetzt.

   d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
           Wörter „Seeschiffen bestimmt sind“ durch
           die Wörter „Schiffen bestimmt sind, die das
           Gebiet der Europäischen Union verlassen“

           ersetzt.
       bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

          aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
          bbb) Die Buchstaben b und c werden die
               Buchstaben a und b.
          ccc) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
               aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
                     die Wörter „von Seeschiffen
                     bestimmt sind, in Freilagern, in
                     Lagern in Freizonen oder in Zoll-
                     lagern“ durch die Wörter „von
                     Schiffen bestimmt sind, die das
                     Gebiet der Europäischen Union
                     verlassen, in Lagerhäusern“ er-
                     setzt.

               bbbb) In Doppelbuchstabe dd wird
                     das Wort „Zollstelle“ durch das
                     Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
               cccc) In Doppelbuchstabe ff werden
                     die Wörter „Freilager, der Lager

                     in Freizonen oder der Zolllager“
                     durch das Wort „Lagerhäuser“
                     ersetzt.
          ddd) In Buchstabe b werden die Wörter
               „Seeschiffen bestimmt sind“ durch die
               Wörter „Schiffen bestimmt sind, die
               das Gebiet der Europäischen Union
               verlassen“ ersetzt.

44. In § 57a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
    Wort „Bedarfsgegenständen“ ein Komma und die
    Wörter „Mitteln zum Tätowieren“ eingefügt.
45. § 58 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
           satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10
           Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
           eingefügt:
          „5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein
               Tier zur Schlachtung abgibt,“.
       cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 1“
           durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.

       dd) In Nummer 11 Buchstabe a und b werden

           jeweils die Wörter „kosmetisches Mittel“

           durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren“
           ersetzt.

   ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:

       „12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung

            mit einer Rechtsverordnung nach § 28
            Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1
            Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes
            Mittel in den Verkehr bringt,“.
   ff) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

       „17. einer vollziehbaren Anordnung nach
            § 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
            bindung mit Absatz 2, die der Durch-
            führung eines in § 39a Absatz 3 be-
            zeichneten Verbots oder Gebots dient,
            zuwiderhandelt oder“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
       „Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189
       vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter
       „Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
       vom 6.9.2019, S. 1)“ ersetzt.
   bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
       „L 192 vom 22.7.2011, S. 71“ ein Semikolon
       und die Angabe „L 296 vom 15.11.2019,
       S. 64“ eingefügt und werden die Wörter
       „Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277
       vom 21.10.2010, S. 4)“ durch die Wörter
       „Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
       vom 6.12.2018, S. 22)“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2016/1244 (ABl. L 204 vom
       29.7.2016, S. 7)“ durch die Wörter „Ver-
       ordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom
       20.5.2019, S. 12)“ ersetzt.

   bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-
           dung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-
           stabe a, b oder c der Verordnung (EG)
           Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
           ments und des Rates vom 30. November
           2009 über kosmetische Mittel (ABl.
           L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
           vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
           15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
           S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17
           vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
           9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
           S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76
           vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
           die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
           L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert
           worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein
           auf dem Markt bereitgestelltes kosmeti-
           sches Mittel für die menschliche Ge-
           sundheit sicher ist,“.
   cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2016/1416 (ABl. L 230 vom
       25.8.2016, S. 22)“ durch die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom

       9.8.2019, S. 5)“ und wird der Punkt am Ende

       durch das Wort „oder“ ersetzt.

   dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
BGBl. 2021, Seite 3287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3287
          „4. einer vollziehbaren Anordnung nach Ar-
              tikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU)
              2017/625 des Europäischen Parlaments
              und des Rates vom 15. März 2017 über
              amtliche Kontrollen und andere amtliche
              Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-
              wendung des Lebens- und Futtermittel-
              rechts und der Vorschriften über Tierge-
              sundheit und Tierschutz, Pflanzenge-
              sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur
              Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
              999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
              Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
              Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
              2016/429 und (EU) 2016/2031 des Euro-
              päischen Parlaments und des Rates,
              der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
              (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
              der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
              2007/43/EG,        2008/119/EG        und
              2008/120/EG des Rates und zur Auf-
              hebung      der     Verordnungen     (EG)

              Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004

              des Europäischen Parlaments und des

              Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
              89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
              96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des
              Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
              des Rates (Verordnung über amtliche
              Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
              L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
              21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018,
              S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die

              durch die Delegierte Verordnung (EU)
              2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,
              S. 111) geändert worden ist, die der
              Durchführung eines in § 39 Absatz 7
              bezeichneten Verbots dient, zuwider-
              handelt.“

   d) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
      tern „in Absatz 2“ die Wörter „oder 2a“ einge-
      fügt.
   e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in Ab-
      satz 1, 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ ein-
      gefügt.
46. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
      bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit
              einer Rechtsverordnung nach § 7 Ab-
              satz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den
              Verkehr bringt,“.
      cc) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-
          dung mit einer Rechtsverordnung nach
          Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
          „Buchstabe a in Verbindung mit einer
          Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Num-
          mer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1
          Buchstabe b“ ersetzt.
      dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Verbin-
          dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
          satz 2“ gestrichen.

   ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1
       ein Lebensmittel in den Verkehr bringt“
       durch die Wörter „ein Lebensmittel liefert“
       ersetzt.
   ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

         „9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den
             Verkehr bringt,“.
   gg) In Nummer 13 werden die Wörter „kosme-
       tisches Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum
       Tätowieren“ ersetzt.
   hh) In Nummer 14 wird das Wort „kosme-
       tisches“ durch die Wörter „dort genanntes“
       ersetzt.

   ii)   Nummer 19 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
              „kosmetisches Mittel“ durch die Wör-
              ter „Mittel zum Tätowieren“ ersetzt.
         bbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“
              am Ende durch ein Komma ersetzt.

         ccc) In Buchstabe d wird nach dem Wort

              „Lebensmittel“ das Wort „oder“ einge-

              fügt.

         ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
              Buchstabe e eingefügt:
              „e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
                  mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,
                  b oder c der Verordnung (EG)
                  Nr. 1223/2009 ein kosmetisches
                  Mittel“.

   jj)   Nummer 20 wird aufgehoben.

   kk) In Nummer 21 Buchstabe a werden die Wör-
       ter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5,“
       gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
       21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
       13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
   bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
   cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2016/1776 (ABl. L 272 vom
       7.10.2016, S. 2)“ durch die Wörter „Verord-
       nung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom
       12.6.2020, S. 25)“ ersetzt.
   dd) Nach Nummer 6 werden die folgenden
       Nummern 7 und 8 eingefügt:
         „7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verord-
             nung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel
             liefert, dessen Kennzeichnung einer An-
             forderung des
            a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a
               oder b der Verordnung (EG) Nr.
               767/2009 oder
            b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der
               Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in
               Verbindung mit Anhang Teil C der
               Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der
               Kommission vom 16. Januar 2013
               zum Katalog der Einzelfuttermittel
BGBl. 2021, Seite 3288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3288
                 (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320
                 vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom
                 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch
                 die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl.
                 L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert
                 worden ist,
              nicht entspricht,

          8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verord-
             nung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text,
             eine Bezeichnung, ein Warenzeichen,
             eine Abbildung oder ein dort genanntes
             Zeichen verwendet,“.
       ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.
       ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
           eingefügt:

          „10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/
               2011 des Europäischen Parlaments
               und des Rates vom 25. Oktober 2011
               betreffend die Information der Verbrau-
               cher über Lebensmittel und zur Än-
               derung     der    Verordnungen     (EG)
               Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
               des Europäischen Parlaments und des
               Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
               87/250/EWG der Kommission, der
               Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
               Richtlinie 1999/10/EG der Kommissi-
               on, der Richtlinie 2000/13/EG des
               Europäischen Parlaments und des

               Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und

               2008/5/EG der Kommission und der
               Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
               Kommission (ABl. L 304 vom
               22.11.2011, S. 18; L 331 vom
               18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
               S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
               zuletzt durch die Verordnung (EU)
               2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
               S. 1) geändert worden ist, verstößt,
               indem er

               a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Le-
                  bensmittel abgibt, das einer Anfor-
                  derung des
                  aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, je-
                      weils auch in Verbindung mit
                      Absatz 4,
                  bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a
                      in Verbindung mit Absatz 1
                  nicht entspricht, oder
               b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1
                  eine Änderung einer dort genannten
                  Information vornimmt, oder“.
       gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11
           und der Punkt am Ende wird durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       hh) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden
           angefügt:

          „12. einer vollziehbaren Anordnung nach
               Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster
               oder zweiter Gedankenstrich oder
               Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter
               Gedankenstrich, jeweils auch in Ver-

               bindung mit Absatz 3, der Delegierten
               Verordnung (EU) 2019/2090 der Kom-
               mission vom 19. Juni 2019 zur Ergän-
               zung der Verordnung (EU) 2017/625
               des Europäischen Parlaments und des
               Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
               festgestellte Verstöße gegen Unions-
               vorschriften über die Verwendung oder
               über Rückstände pharmakologisch
               wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-
               teln oder als Futtermittelzusatzstoffe
               zugelassen sind, bzw. gegen Unions-
               vorschriften über die Verwendung oder
               über Rückstände verbotener oder nicht
               zugelassener pharmakologisch wirksa-
               mer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019,
               S. 28) zuwiderhandelt,

          13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
              dung mit Absatz 2 der Durchführungs-
              verordnung (EU) 2020/1158 der Kom-
              mission vom 5. August 2020 über die
              Einfuhrbedingungen für Lebens- und
              Futtermittel mit Ursprung in Drittlän-
              dern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
              Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020,
              S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis ein-
              führt.“
47. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 8“

          durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
          bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21,
          Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d,
          Nummer 2 bis 7 oder 8“ durch die Wörter
          „Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2
          Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-
          mer 2 bis 13“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 21 werden nach den Wörtern
          „entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1“ ein Komma
          und die Wörter „auch in Verbindung mit
          Satz 2,“ eingefügt.
      bb) In Nummer 22a werden die Wörter „oder in
          Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
          mer 1 und 2“ gestrichen.
      cc) In Nummer 25 werden nach der Angabe
          „§ 23 Nummer 1“ die Wörter „oder entgegen
          § 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.
      dd) Nummer 26 Buchstabe a wird wie folgt ge-
          ändert:
          aaa) Nach der Angabe „§ 35 Nummer 1“
               werden ein Komma und die Angabe
               „1a“ eingefügt.
          bbb) Die Wörter „§ 37 Absatz 1, § 46 Ab-
               satz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2“
               werden durch die Wörter „§ 37 Ab-
               satz 1 oder § 46 Absatz 2“ ersetzt.

48. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
   soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
   Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen
BGBl. 2021, Seite 3289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3289
   Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft
   erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
   stimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
   zeichnen, die
   1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Ab-
      satz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden
      sind oder
   2. als Ordnungswidrigkeit nach

      a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder
         Nummer 2 Buchstabe a oder
      b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder
         Nummer 2 Buchstabe b
      geahndet werden können.“

49. In § 64 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 2
    Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen“
    durch die Wörter „in § 2 Absatz 1 genannten Er-
    zeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln“ er-
    setzt.
50. § 65 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
       Bundesrates
       a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und
          Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm
          durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zuge-
          wiesenen Tätigkeiten,

       b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im
          Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des
          BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder
       c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
          Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Ab-
          satz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über
          die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-
          wirtschaft und Ernährung zugewiesenen
          Aufgaben
       als zuständige Stelle für die Durchführung von
       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
       oder der Europäischen Union im Anwendungs-
       bereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit
       dies zur einheitlichen Durchführung von
       Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
       oder der Europäischen Union erforderlich ist.“
51. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 2 Absatz 2, 5
      und 6 genannten Erzeugnissen“ durch die Wör-
      ter „Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder
      Bedarfsgegenständen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 5, 12, 26
      und 30“ durch die Wörter „der §§ 5 und 30“ er-
      setzt.
52. § 68 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
      „der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
      durch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1
      Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem
      Wort „Lebensmittel“ ein Komma sowie die Wör-
      ter „Mittel zum Tätowieren“ eingefügt.
   c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der
      §§ 6, 8 und 10“ durch die Wörter „der §§ 8
      und 10“ ersetzt.

53. § 75 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Strafta-
      ten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. Au-
      gust 2021 entstanden sind, § 2 Absatz 3 Satz 2
      Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4
      Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11
      Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39
      Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Num-
      mer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
      Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9,
      13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21
      Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2,
      Absatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum
      9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzu-
      wenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straf-
      taten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
      2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a
      in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-
      sung weiter anzuwenden.“
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Soweit durch Änderungen dieses Geset-
      zes Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
      verordnungen des Bundes weggefallen sind,
      können Vorschriften, die auf solche Ermächti-
      gungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung
      des Bundesministeriums mit Zustimmung des
      Bundesrates aufgehoben werden.“

   c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
      fügt:
        „(5a) Soweit durch Änderungen dieses Ge-
      setzes oder durch Änderung von aufgrund die-
      ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
      Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
      nungen der Länder weggefallen sind, können
      Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
      gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Lan-
      desregierungen aufgehoben werden.“

                       Artikel 2

             Weitere Änderung des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

   In § 44 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Aufforderung“ die Wörter „in einem strukturier-
ten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ einge-
fügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
         Gesetzes über den Übergang auf
   das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
   Nach § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das
neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a einge-
fügt:
BGBl. 2021, Seite 3290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3290
                         „§ 1a
                Weitere Anwendung
             von Vorschriften über den
   Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe

   (1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Ab-
satz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60
Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange
und soweit noch nicht

1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten
   der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
   päischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung
   entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel-
   und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. Au-
   gust 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder

2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des

   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der

   ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue

   Regelungen getroffen worden sind.

  (2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021
entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-

schriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
       EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
  § 4 Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchführungsge-
setzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt
durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

   „(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7
bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie
die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches entsprechend für die Überwachung von
1. in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-
   nannten Lebensmitteln,

2. in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-
   nannten Futtermitteln und

3. Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des
   § 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder bewor-
   ben werden.

Für die Überwachung von anderen als den in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten
Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gen-

technikgesetzes entsprechend.“

                       Artikel 5

                    Änderung des
                    Weingesetzes
   Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2,
  4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind,
  sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebens-
  mittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen
  Rechtsverordnungen anzuwenden“.

2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

     „(1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des
  Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
  Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
  Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
  rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
  für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
  Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
  vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-

  nung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)

  geändert worden ist, unterliegende Lebensmittel,

  soweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die

  für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
  sind, in den Verkehr zu bringen.“

3. § 31 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 2a werden die Wörter „des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
     2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
     und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
     Errichtung der Europäischen Behörde für Le-
     bensmittelsicherheit und zur Festlegung von
     Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG
     Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG)
     Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU
     Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist,“ gestrichen.

  b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
       „(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung
     § 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b,
     39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42
     Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44
     Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebens-
     mittel- und Futtermittelgesetzbuches entspre-
     chend.“

4. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
  Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
  § 2 Nummer 1 entsprechend.“

5. § 49 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a

     eingefügt:

     „5a. entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in
          den Verkehr bringt,“.

  b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c,
     Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Fut-
     termittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
     § 2 Nummer 1 entsprechend.“
BGBl. 2021, Seite 3291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3291
                       Artikel 6
                    Änderung des
              Infektionsschutzgesetzes
   In § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I

S. 2947) geändert worden ist, wird nach den Wörtern
„das Bundesinstitut für Risikobewertung“ ein Komma
und werden die Wörter „sofern es sich um Aufgaben

der Risikobewertung handelt,“ eingefügt.

                       Artikel 7
                   Änderung des
              Milch- und Fettgesetzes
   Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:

  „Hierbei kann auch das entsprechende Verwal-
  tungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Sat-
  zes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung
  des Bundesrates.“
2. § 28 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 28

         Beauftragung des Max Rubner-Instituts
     Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
  wirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-
  forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
  mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im
  Bereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen
  Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und
  Förderung der Güte von Milch und Milcherzeug-
  nissen sowie die Einführung und Verwendung von
  Gütezeichen.“

                       Artikel 8
                   Änderung des
           Milch- und Margarinegesetzes

  Dem § 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:

   „(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit
der Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses
Gesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören
insbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von
Milch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und
Förderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnis-
sen.“

                       Artikel 9

                   Änderung der
                Kosmetik-Verordnung
  § 8 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014
(BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung

vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
2. Die Absätze 2 und 4 werden die Absätze 1 und 2.

                       Artikel 10

                  Folgeänderungen

  (1) In § 134 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes

vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 1 und 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)“ durch die
Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.
   (2) In § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die
Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur

Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
   (3) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasch-
und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das
zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist“ er-
setzt.

  (4) § 2 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
   durch die Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
   allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
   Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europä-
   ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
   Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
   heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
   die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
   6.9.2019, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3292
2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 des
   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch
   die Wörter „Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in
   Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)
   Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 30. November 2009 über kosmeti-
   sche Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
   vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16;
   L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014,
   S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
   9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27;
   L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom
   12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung

   (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)
   geändert worden ist“ ersetzt.
3. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12
   bis 16 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
   buches“ durch die Wörter „Artikels 3 Nummer 4
   der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ ersetzt.
   (5) In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittelspeziali-
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, werden
die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches)“ gestrichen.

   (6) In § 67 Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar

1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die
Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
   (7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsge-
setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zu-
letzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden
die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher im
Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches,“ durch die Wörter „Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Le-
bensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.

   (8) § 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
   des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
   durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1

  Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der
  Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
  über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom
  22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74;
  L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
  S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom
  21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;
  L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,
  S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
  die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
  28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,“ ersetzt.

2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab-
  schnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
  und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für
  1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-
     nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
     ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
     Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
     Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
     richtung der Europäischen Behörde für Lebens-
     mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
     ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
     1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung

     (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)

     geändert worden ist,

  2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
     Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
     des Europäischen Parlaments und des Rates
     vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen
     und die Verwendung von Futtermitteln, zur Ände-
     rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates und zur
     Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra-
     tes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG
     des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG
     des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG
     des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG
     der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1;
     L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom
     15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verord-
     nung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,
     S. 22) geändert worden ist,
  3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
     Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
     und

  4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2
     Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
     Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
     des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-
     stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl.
     L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom
     29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die
     zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
     L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.

  Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e
  gelten jedoch für
  1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen
     Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum
     unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den
     Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-
BGBl. 2021, Seite 3293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3293
     mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 be-
     stimmt sind,
  2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu
     bestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem
     oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden,
     sowie für Futtermittelzusatzstoffe.“

                     Artikel 11
           Bekanntmachungserlaubnis

   Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                      Artikel 12

                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

  (2) Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b tritt am 1. Sep-
tember 2022 in Kraft.

  (3) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 27. Juli 2021
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                         Dr. R e i n e r
H a s e l o f f
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                  für Ernährung und Landwirtschaft
                                            Julia Klöckner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b564f70368505d20….