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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3274
BGBl. 2021 I S. 3274 · 107.721 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Viertes Gesetz
zur Änderung des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften*
Vom 27. Juli
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013
(BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 10 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4 Vorschriften und Ermächtigungen zum
Geltungsbereich“.
b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Ermächtigungen zum Schutz der Ge-
sundheit und vor Täuschung“.
d) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Weitere Verbote“.
e) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 4
Verkehr mit Mitteln zum
Tätowieren und kosmetischen Mitteln“.
f) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Zuständigkeit, Aufgabe und gegenseitige
Information“.
g) Nach der Angabe zu § 38a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 38b Unterrichtung von Telemediendienstean-
bietern“.
h) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Maßnahmen der für die Überwachung
von Lebensmitteln, Futtermitteln und
Bedarfsgegenständen im Sinne von § 2
Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen
Behörden“.
* Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifach-
buchstabe bbb dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai
2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung (ABl. L 140 vom
30.5.2002, S. 10).
2021
i) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 39a Maßnahmen der für die Überwachung von
Mitteln zum Tätowieren, kosmetischen
Mitteln und Bedarfsgegenständen im
Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2
bis 9 zuständigen Behörden“.
j) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 (weggefallen)“.
k) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 43a Probenahme bei Erzeugnissen, die unter
Verwendung von Fernkommunikations-
mitteln angeboten werden“.
l) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Mitwirkung der Zollbehörden“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Fut-
termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-
wieren,“ eingefügt und werden die Wörter
„Verbraucherinnen und Verbraucher“ durch
das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Fut-
termitteln,“ die Wörter „Mitteln zum Täto-
wieren,“ eingefügt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. die Unterrichtung sicherzustellen
a) der Wirtschaftsbeteiligten,
b) der Endverbraucher beim Verkehr mit
Lebensmitteln, Mitteln zum Tätowie-
ren, kosmetischen Mitteln und Be-
darfsgegenständen und
c) der Verwenderinnen und Verwender
beim Verkehr mit Futtermitteln,“.
b) In Absatz 1a Nummer 1 werden die Wörter „Ver-
ordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom
27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)“
ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „wie durch er-
gänzende Regelungen zur“ durch die Wörter
„insbesondere der“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verbrau-
cherinnen und Verbraucher“ durch das Wort
„Endverbraucher“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wie bei-
spielsweise durch ergänzende Regelungen
zur“ durch die Wörter „insbesondere der“
ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einschließlich
Lebensmittelzusatzstoffe, Futtermittel,“ durch
die Wörter „einschließlich Lebensmittelzusatz-
stoffen, Futtermittel, Mittel zum Tätowieren,“
ersetzt.
b) Die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt
geändert:
aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Num-
mern 1 und 2.
cc) Nummer 4 wird aufgehoben.
dd) Nummer 5 wird Nummer 3.
ee) Die Nummern 6 bis 8 werden aufgehoben.
ff) Die Nummern 9 und 10 werden die Num-
mern 4 und 5 und in der neuen Nummer 5
werden die Wörter „Verbraucherinnen und
Verbrauchern“ durch das Wort „Endver-
brauchern“ ersetzt.
gg) Die Nummern 11 bis 17 werden aufgehoben.
hh) Die Nummern 18 bis 22 werden die Num-
mern 6 bis 10.
b) Die folgenden Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
umfasst der Begriff des Verwendens eines Mit-
tels zum Tätowieren auch die Tätigkeit des
Tätowierens.
(3) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung
(EG) Nr. 178/2002 mit den Maßgaben, dass
1. Futtermittelunternehmen im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 5 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 auch Unternehmen sind, deren
Tätigkeit sich auf Futtermittel bezieht, die zur
oralen Tierfütterung von nicht der Lebensmit-
telgewinnung dienenden Tieren bestimmt
sind,
2. Futtermittelunternehmer im Sinne des Arti-
kels 3 Nummer 6 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 auch derjenige ist, dessen Ver-
antwortung sich auf Futtermittel bezieht, die
zur oralen Tierfütterung von nicht der Le-
bensmittelgewinnung dienenden Tieren be-
stimmt sind,
3. für das Inverkehrbringen von Mitteln zum
Tätowieren, Bedarfsgegenständen und mit
Lebensmitteln verwechselbaren Produkten
Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 entsprechend gilt,
4. Endverbraucher im Sinne von Artikel 3 Num-
mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
auch eine Person ist, an die ein Mittel zum
Tätowieren oder ein Bedarfsgegenstand zur
persönlichen Verwendung oder zur Verwen-
dung im eigenen Haushalt abgegeben wird,
wobei Gewerbetreibende, soweit sie ein
Mittel zum Tätowieren oder einen Bedarfs-
gegenstand zum Verbrauch innerhalb ihrer
Betriebsstätte beziehen, dem Endverbrau-
cher gleichstehen.
(4) Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
gelten Verpflegungseinrichtungen der Bundes-
wehr auch dann, wenn sie nicht gewerblich tätig
sind, als Anbieter von Gemeinschaftsverpfle-
gung im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buch-
stabe d der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. Oktober 2011 betreffend die Informa-
tion der Verbraucher über Lebensmittel und zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006
und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Par-
laments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie
1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie
2000/13/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der Verordnung
(EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304
vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014,
S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom
30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
11.12.2015, S. 1) geändert worden ist.“
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Vorschriften und
Ermächtigungen zum Geltungsbereich“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. über das Inverkehrbringen von kosmeti-
schen Mitteln gelten entsprechend für
deren Bereitstellung auf dem Markt,“.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. für Mittel zum Tätowieren gelten auch
für vergleichbare Stoffe und Gemische
aus Stoffen, die dazu bestimmt sind,
zur Beeinflussung des Aussehens in
oder unter die menschliche Haut einge-
bracht zu werden und dort, auch vorü-
bergehend, zu verbleiben,“.
c) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung so-
wie Gewerbetreibende, soweit sie Lebens-
mittel oder Bedarfsgegenstände zum Ver-
brauch innerhalb ihrer Betriebsstätte bezie-
hen, dem Endverbraucher gleichgestellt
werden,“.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Energie durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Ab-
satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 1
Absatz 3, genannten Zwecke erforderlich ist,
den Bedarfsgegenständen andere Gegenstände
und Mittel des persönlichen oder häuslichen Be-
darfs gleichzustellen, wenn von diesen Gegen-
ständen und Mitteln des persönlichen oder
häuslichen Bedarfs bei bestimmungsgemäßem
oder vorauszusehendem Gebrauch aufgrund
ihrer stofflichen Zusammensetzung, insbeson-
dere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder
durch Verunreinigungen, gesundheitsgefähr-
dende Einwirkungen auf den menschlichen Kör-
per ausgehen können.“
6. § 6 wird aufgehoben.
7. § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Ermächtigungen zum Schutz
der Gesundheit und vor Täuschung
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur
Erfüllung der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3, ge-
nannten Zwecke erforderlich ist,
1. im Rahmen des Artikels 20 in Verbindung mit
Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzu-
satzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16;
L 105 vom 27.4.2010, S. 114; L 322 vom
21.11.2012, S. 8; L 123 vom 19.5.2015, S. 122),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/771
(ABl. L 184 vom 12.6.2020, S. 25) geändert wor-
den ist, oder
2. soweit es zur Umsetzung oder Durchführung
von Rechtsakten der Europäischen Gemein-
schaft oder der Europäischen Union im Anwen-
dungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
beim Herstellen oder Behandeln von bestimmten
Lebensmitteln die Verwendung von Lebensmittel-
zusatzstoffen oder Verarbeitungshilfsstoffen zu
verbieten oder zu beschränken.
(2) Das Bundesministerium wird ferner ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
insbesondere unter Berücksichtigung ernährungs-
physiologischer Erfordernisse zur Erfüllung der in
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecke
erforderlich ist,
1. beim Herstellen oder Behandeln von Lebensmit-
teln den Zusatz von bestimmten Vitaminen, Mi-
neralstoffen, Aminosäuren und deren Derivaten
sowie anderen Stoffen mit ernährungsbezoge-
ner oder physiologischer Wirkung zu verbieten
oder zu beschränken,
2. Höchstmengen oder Mindestmengen für den
Gehalt an in Nummer 1 genannten Stoffen in
Lebensmitteln und Reinheitsanforderungen für
in Nummer 1 genannte Stoffe festzusetzen.
(3) Lebensmittel, die einer nach Absatz 1 oder
Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung nicht ent-
sprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.“
8. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei Lebensmitteln eine Bestrahlung mit ultra-
violetten oder ionisierenden Strahlen anzu-
wenden, die nicht zugelassen ist
a) durch eine aufgrund dieses Gesetzes er-
lassene Rechtsverordnung, oder
b) durch unmittelbar geltende Rechtsvor-
schriften der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union, insbe-
sondere durch die Verordnung (EU)
2015/2283 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. November 2015
über neuartige Lebensmittel, zur Ände-
rung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parla-
ments und des Rates und der Verord-
nung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission
(ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1), die
durch die Verordnung (EU) 2019/1381
(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert
worden ist, in Verbindung mit der Durch-
führungsverordnung (EU) 2017/2470 der
Kommission vom 20. Dezember 2017
zur Erstellung der Unionsliste der neuarti-
gen Lebensmittel gemäß der Verordnung
(EU) 2015/2283 des Europäischen Parla-
ments und des Rates über neuartige Le-
bensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017,
S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/1163 (ABl.
L 258 vom 7.8.2020, S. 1) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer
nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung“
gestrichen.
9. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Düngemittel-
gesetzes“ durch das Wort „Düngegesetzes“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „die dort
genannten Mittel“ die Wörter „Rückstands-

höchstgehalte nach Artikel 18 Absatz 1, auch in
Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1, der Verord-
nung (EG) Nr. 396/2005 oder“ eingefügt.
10. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter
„ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, L 293
vom 11.11.2010, S. 72), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung
(EU) 2016/1834 (ABl. L 280 vom
18.10.2016, S. 22) geändert worden
ist,“ durch die Wörter „ABl. L 15 vom
20.1.2010, S. 1; L 293 vom 11.11.2010,
S. 72), die zuletzt durch die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) 2020/43 (ABl.
L 15 vom 20.1.2020, S. 5) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-
tern „auf die Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003“ die Wörter „des Euro-
päischen Parlaments und des Rates
vom 22. September 2003 über Zusatz-
stoffe zur Verwendung in der Tierer-
nährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003,
S. 29; L 192 vom 29.5.2004, S. 34;
L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2019/1381
(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geän-
dert worden ist,“ eingefügt.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. die in Satz 1 bezeichneten Stoffe als
Futtermittelzusatzstoffe für das Tier, von
dem die Lebensmittel stammen, zugelas-
sen sind und dabei für diese Stoffe oder
deren Umwandlungsprodukte keine
Rückstandshöchstmengen in Lebens-
mitteln festgesetzt worden sind, oder“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1
vorangestellt.
„1. diese Tiere nur zur Schlachtung abgege-
ben werden,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.
c) In Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die
Regelungen des Absatzes 1 auf andere als die
im einleitenden Satzteil des Absatzes 1 Satz 1“
durch die Wörter „die Regelung des Absatzes 1
Satz 1 auf andere als die dort“ ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Solange und soweit eine Anordnung
nach Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster oder
zweiter Spiegelstrich der Delegierten Verord-
nung (EU) 2019/2090 der Kommission vom
19. Juni 2019 zur Ergänzung der Verordnung
(EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
festgestellte Verstöße gegen Unionsvorschriften
über die Verwendung oder über Rückstände
pharmakologisch wirksamer Stoffe, die in Tier-
arzneimitteln oder als Futtermittelzusatzstoffe
zugelassen sind, bzw. gegen Unionsvorschriften
über die Verwendung oder über Rückstände
verbotener oder nicht zugelassener pharma-
kologisch wirksamer Stoffe (ABl. L 317 vom
9.12.2019, S. 28) wirksam ist, sind die Absätze
1 bis 3 nicht anzuwenden.“
11. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „als nach Artikel 8
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
verantwortlicher Lebensmittelunternehmer oder
Importeur“ durch die Wörter „als Verantwortli-
cher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Es ist ferner verboten, als Verantwort-
licher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung
(EU) Nr. 1169/2011 Lebensmittel mit Informatio-
nen über Lebensmittel, die den Anforderungen
1. des Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011,
2. des Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbin-
dung mit Absatz 4, der Verordnung (EU)
Nr. 1169/2011 oder
3. des Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Ver-
bindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3,
jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Ab-
satz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011
nicht entsprechen, an andere Lebensmittelun-
ternehmer zu liefern.“
c) In Absatz 3 wird das Wort „gilt“ durch die Wör-
ter „und Absatz 2 Nummer 2 gelten“ ersetzt.
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Weitere Verbote
Es ist verboten, andere als dem Verbot des Ar-
tikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 un-
terliegende Lebensmittel, die für den Verzehr durch
den Menschen ungeeignet sind, in den Verkehr zu
bringen.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden nach den
Wörtern „bestimmter Stoffe“ die Wörter
„oder Gemische aus Stoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Stof-
fen“ die Wörter „oder Gemischen aus Stof-
fen“ eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-
fasst:
„1. vorzuschreiben, dass
a) der Gehalt der Lebensmittel

aa) an den in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 1 genannten Le-
bensmittelzusatzstoffen oder Verar-
beitungshilfsstoffen,
bb) an den in einer Rechtsverordnung
nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 genann-
ten Stoffen,
cc) an den Stoffen, für die Höchstmen-
gen oder Mindestmengen in einer
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 festgesetzt wurden und
b) die Anwendung der in Rechtsverordnun-
gen nach § 8 Absatz 2 Nummer 1 zuge-
lassenen Behandlung oder Bestrahlung
kenntlich zu machen sind und dabei die Art
der Kenntlichmachung zu regeln,“.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden nach den Wörtern
„bestimmter Art oder Beschaffenheit nicht,“
die Wörter „nur mit bestimmten Informatio-
nen über Lebensmittel,“ eingefügt.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Lebensmittel mit bestimmten zur Irrefüh-
rung geeigneten Informationen über
Lebensmittel, insbesondere mit zur Irre-
führung geeigneten Bezeichnungen, An-
gaben oder Aufmachungen, nicht in den
Verkehr gebracht werden dürfen und
dass für Lebensmittel nicht mit zur Irre-
führung geeigneten Informationen über
Lebensmittel, insbesondere nicht mit
zur Irreführung geeigneten Darstellun-
gen oder sonstigen Aussagen geworben
werden darf,“.
cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort „An-
gaben“ die Wörter „oder Informationen über
Lebensmittel“ eingefügt.
14. In § 14 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „die
Verbraucherin oder den Verbraucher“ durch die
Wörter „den Endverbraucher“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
Verbote zum Schutz vor Täuschung
Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Arti-
kel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die
Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen
Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der
Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG
der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/
EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG
des Rates und 96/25/EG des Rates und der Ent-
scheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl.
L 229 vom 1.9.2009, S. 1; L 192 vom 22.7.2011,
S. 71; L 296 vom 15.11.2019, S. 64), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
vom 6.12.2018, S. 22) geändert worden ist, Futter-
mittel, deren Kennzeichnung oder Aufmachung
den Anforderungen
1. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009,
2. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 oder
3. des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der Ver-
ordnung (EG) Nr. 767/2009 in Verbindung mit
Anhang Teil C der Verordnung (EU) Nr. 68/2013
der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Ka-
talog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom
30.1.2013, S. 1; L 320 vom 30.11.2013, S. 82;
L 91 vom 27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2020/764 (ABl. L 183 vom
11.6.2020, S. 1) geändert worden ist,
nicht entspricht, in den Verkehr zu bringen oder für
solche Futtermittel allgemein oder im Einzelfall zu
werben“.
16. In der Überschrift von Abschnitt 4 werden vor den
Wörtern „kosmetischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln
zum Tätowieren und“ eingefügt.
17. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
towieren“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der bestimmungsgemäße oder vorauszuse-
hende Gebrauch beurteilt sich insbesondere un-
ter Heranziehung der in Satz 1 genannten Mittel,
Stoffe und Gemische aus Stoffen, anhand ihrer
Kennzeichnung, soweit erforderlich, anhand der
Hinweise für ihre Verwendung sowie anhand al-
ler sonstigen die Mittel, die Stoffe oder die Ge-
mische aus Stoffen begleitenden Angaben oder
Informationen seitens des Herstellers oder des
für das Inverkehrbringen der Mittel zum Täto-
wieren Verantwortlichen.“
18. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) In Satz 1 werden jeweils die Wörter „kosme-
tische Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tä-
towieren“ ersetzt.
c) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
wenn
1. zur Täuschung geeignete Bezeichnungen,
Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder
sonstige Aussagen über Art, Beschaffenheit,
Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Her-
kunft oder Art der Herstellung verwendet
werden, oder
2. ein Mittel zum Tätowieren für die vorgese-
hene Verwendung nicht geeignet ist.“
d) Absatz 2 wird aufgehoben.
19. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „Be-
schaffenheit bestimmter“ die Wörter „Mittel
zum Tätowieren oder bestimmter“ einge-
fügt.

bb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „für“
die Wörter „Mittel zum Tätowieren oder für“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Kosmetische
Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren
oder kosmetische Mittel“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden nach den
Wörtern „Einwirkung von“ die Wörter „Mit-
teln zum Tätowieren oder von“ eingefügt.
bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. vorzuschreiben, dass von dem Herstel-
ler oder demjenigen, der das Mittel zum
Tätowieren oder das kosmetische Mittel
in den Verkehr bringt, dem Bundesamt
für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit bestimmte Angaben über
das Mittel zum Tätowieren oder das
kosmetische Mittel, insbesondere Anga-
ben zu seiner Identifizierung, über seine
Verwendungszwecke, über die darin
enthaltenen Stoffe und deren Menge so-
wie jede Veränderung dieser Angaben
mitzuteilen sind, und die Einzelheiten
über Form, Inhalt, Ausgestaltung und
Zeitpunkt der Mitteilung zu bestimmen,“.
cc) In Nummer 2 werden die Wörter „kosme-
tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln
zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-
teln“ ersetzt.
20. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden jeweils die Wörter
„kosmetischer Mittel“ durch die Wörter „von
Mitteln zum Tätowieren oder von kosme-
tischen Mitteln“ und jeweils die Wörter „kos-
metischen Mitteln“ durch die Wörter „Mitteln
zum Tätowieren oder kosmetischen Mitteln“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-
metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum
Tätowieren oder mit“ eingefügt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „kosme-
tischer Mittel“ durch die Wörter „von Mitteln
zum Tätowieren oder von kosmetischen Mit-
teln“ und die Wörter „kosmetischen Mitteln“
durch die Wörter „Mitteln zum Tätowieren
oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.
dd) In Nummer 4 Buchstabe a und b werden
jeweils die Wörter „kosmetischer Mittel“
durch die Wörter „von Mitteln zum Tätowie-
ren oder von kosmetischen Mitteln“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden vor den Wörtern „kos-
metische Mittel“ die Wörter „Mittel zum Tä-
towieren oder“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden vor den Wörtern „kos-
metischen Mitteln“ die Wörter „Mitteln zum
Tätowieren oder von“ eingefügt.
21. In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden
die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher“
durch das Wort „Endverbraucher“ ersetzt.
22. In § 35 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. Inhalt, Art und Weise sowie Umfang von an-
deren als über die Kennzeichnung vermittel-
ten Informationen über Lebensmittel sowie
von im Geschäftsverkehr zwischen Lebens-
mittelunternehmern relevante Informationen,
bei denen es sich nicht um an den End-
verbraucher gerichtete Informationen über
Lebensmittel handelt, zu regeln,“.
23. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Zu-
ständigkeit,“ die Wörter „Aufgabe und“ einge-
fügt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Die Überwachung der Einhaltung der
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes über Erzeugnisse und lebende Tiere
im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 ist Auf-
gabe der zuständigen Behörden. Dazu haben
sie sich durch regelmäßige Überprüfungen und
Probenahmen davon zu überzeugen, dass die
Vorschriften eingehalten werden.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die für die Überwachung von Lebensmit-
teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
ständigen Behörden arbeiten nach Maßgabe
der Artikel 104 bis 107 der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 15. März 2017 über amtliche
Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur
Gewährleistung der Anwendung des Lebens-
und Futtermittelrechts und der Vorschriften über
Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzenge-
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Ände-
rung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG)
Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr.
1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr.
652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031
des Europäischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richt-
linien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG,
2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und
zur Aufhebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates, der Richt-
linien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG,
91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG
des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche Kontrol-
len) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom
24.5.2017, S. 40; L 48 vom 21.2.2018, S. 44;
L 322 vom 18.12.2018, S. 85), die zuletzt durch

die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl.
L 321 vom 12.12.2019, S. 111) geändert worden
ist, mit den zuständigen Behörden anderer Mit-
gliedstaaten zusammen“.
d) In Absatz 5 werden die Wörter „nach § 39 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „nach Absatz 2a
Satz 1“ und wird die Angabe „des § 41“ durch
die Wörter „der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2090“ ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die für die Überwachung von Mitteln zum
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
1. erteilen der zuständigen Behörde eines an-
deren Mitgliedstaates auf begründetes
Ersuchen Auskünfte und übermitteln die
erforderlichen Urkunden und Schriftstücke,
damit die zuständige Behörde des anderen
Mitgliedstaates überwachen kann, ob die
Vorschriften, die für diese Erzeugnisse und
für mit Lebensmitteln verwechselbare Pro-
dukte gelten, eingehalten werden,
2. überprüfen alle von der ersuchenden Be-
hörde eines anderen Mitgliedstaates mitge-
teilten Sachverhalte, teilen ihr das Ergebnis
der Prüfung mit und unterrichten das Bun-
desministerium darüber,
3. teilen den zuständigen Behörden eines ande-
ren Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sach-
verhalte mit, die für die Überwachung der
Einhaltung der für diese Erzeugnisse und für
mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte
geltenden Vorschriften in diesem Mitglied-
staat erforderlich sind, insbesondere bei Zu-
widerhandlungen und bei Verdacht auf Zuwi-
derhandlungen gegen für diese Erzeugnisse
und für mit Lebensmitteln verwechselbare
Produkte geltende Vorschriften.“
24. § 38a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „und die Stelle im
Sinne des Absatzes 1 Satz 3 haben die ihnen“
durch die Wörter „hat die ihm“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Die zustän-
digen Behörden“ die Wörter „und die Stelle im
Sinne des Absatzes 1 Satz 3“ eingefügt.
25. Nach § 38a wird folgender § 38b eingefügt:
„§ 38b
Unterrichtung von Telemediendiensteanbietern
(1) Erfolgt zu einem Erzeugnis, das im Inland in
den Verkehr gebracht worden ist, eine Meldung
1. nach Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
oder
2. nach Artikel 11 oder 12 der Richtlinie 2001/95/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine
Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002,
S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG)
Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14)
geändert worden ist,
so kann die zuständige Behörde denjenigen Diens-
teanbietern nach § 2 Satz 1 Nummer 1 des Tele-
mediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I
S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert wor-
den ist, deren Dienste für den Vertrieb des Erzeug-
nisses genutzt werden, die zur Identifizierung des
Erzeugnisses sowie des Herstellers oder Inverkehr-
bringers erforderlichen Informationen sowie den
Grund der Meldung übermitteln.
(2) Zuständige Behörde nach Absatz 1 ist die
Behörde, in deren Bezirk der Diensteanbieter nach
§ 2a des Telemediengesetzes seinen Sitz hat. Hat
der Diensteanbieter keinen Sitz im Inland, so ist
das Bundesamt für Verbraucherschutz und Le-
bensmittelsicherheit zuständige Behörde.
(3) Bevor die zuständige Behörde Angaben
nach Absatz 1 übermittelt, hat sie den Hersteller
oder Inverkehrbringer anzuhören. Satz 1 gilt nicht,
sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maß-
nahme verfolgten Zwecks gefährdet wird.
(4) Die Länder können für die Zwecke des Ab-
satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten.“
26. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Maßnahmen der für die
Überwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegen-
ständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 zuständigen Behörden“.
b) Die Absätze 1 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die für die Überwachung von Lebensmit-
teln, Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im
Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zu-
ständigen Behörden treffen die Maßnahmen,
die nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
nung (EU) 2017/625 erforderlich sind zur Über-
wachung der Einhaltung der Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen und der unmittelbar
geltenden Rechtsakte der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Unbeschadet des Artikels 137 Absatz 2
und 3 der Verordnung (EU) 2017/625 können
die für die Überwachung von Lebensmitteln,
Futtermitteln und Bedarfsgegenständen im Sinne
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zuständigen
Behörden zur Feststellung oder zur Ausräumung
eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes
1. anordnen, dass derjenige, der ein in Absatz 1
genanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt
oder in den Verkehr gebracht hat oder dies
beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
lässt und das Ergebnis der Prüfung der
zuständigen Behörde mitteilt und

b) der zuständigen Behörde den Eingang
eines solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass
dieses Erzeugnis den Vorschriften nach Ab-
satz 1 nicht entspricht, oder
2. vorübergehend verbieten, dass ein in Ab-
satz 1 genanntes Erzeugnis in den Verkehr
gebracht wird, bis das Ergebnis einer ent-
nommenen Probe oder einer nach Nummer 1
angeordneten Prüfung vorliegt.
(3) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-
satz 2 Buchstabe d und g der Verordnung (EU)
2017/625 können entsprechend auch in Bezug
auf das Verfüttern eines Futtermittels ergehen.
(4) Maßnahmen im Sinne von Artikel 138 Ab-
satz 2 können entsprechend auch zur Verhütung
eines künftigen Verstoßes sowie zum Schutz vor
Gefahren für die Gesundheit oder vor Täu-
schung ergehen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster
oder zweiter Spiegelstrich der Delegier-
ten Verordnung (EU) 2019/2090 oder“.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“.
d) In Absatz 7a werden die Wörter „Absätze 2
bis 4“ durch die Wörter „Absätze 1 bis 4“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird aufgehoben.
27. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:
„§ 39a
Maßnahmen der für die
Überwachung von Mitteln zum Tätowieren,
kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6
Satz 1 Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden
(1) Die für die Überwachung von Mitteln zum
Tätowieren, kosmetischen Mitteln und Bedarfs-
gegenständen im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 bis 9 zuständigen Behörden treffen die
notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die
erforderlich sind
1. zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hin-
reichenden Verdachts eines Verstoßes gegen
Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union im Anwendungsbereich dieses
Gesetzes,
2. zur Beseitigung festgestellter Verstöße,
3. zur Verhütung künftiger Verstöße oder
4. zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit
oder vor Täuschung.
Die zuständigen Behörden können insbesondere
1. anordnen, dass derjenige, der ein in Satz 1 ge-
nanntes Erzeugnis hergestellt, behandelt oder in
den Verkehr gebracht hat oder dies beabsichtigt,
a) eine Prüfung durchführt oder durchführen
lässt und das Ergebnis der Prüfung der zu-
ständigen Behörde mitteilt,
b) der zuständigen Behörde den Eingang eines
solchen Erzeugnisses anzeigt,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein
solches Erzeugnis den Vorschriften dieses
Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlas-
senen Rechtsverordnungen oder der unmittel-
bar geltenden Rechtsakte der Europäischen
Gemeinschaft oder der Europäischen Union im
Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht ent-
spricht,
2. vorübergehend verbieten, dass ein in Satz 1 ge-
nanntes Erzeugnis in den Verkehr gebracht wird,
bis das Ergebnis einer entnommenen Probe
oder einer nach Nummer 1 angeordneten Prü-
fung vorliegt,
3. das Herstellen, Behandeln oder das Inverkehr-
bringen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen
verbieten oder beschränken,
4. eine Maßnahme überwachen oder, falls erfor-
derlich, anordnen,
a) mit der verhindert werden soll, dass ein in
Satz 1 genanntes Erzeugnis, das den Endver-
braucher noch nicht erreicht hat, auch durch
andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den
Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder
b) die auf die Rückgabe eines in den Verkehr
gebrachten Erzeugnisses abzielt, das den
Endverbraucher oder den Verwender bereits
erreicht hat oder erreicht haben könnte
(Rückruf),
5. in Satz 1 genannte Erzeugnisse, auch vorläufig,
sicherstellen und, soweit dies zum Erreichen der
in § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder Absatz 2, stets
jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 3,
genannten Zwecke erforderlich ist, die unschäd-
liche Beseitigung dieser Erzeugnisse veranlas-
sen,
6. das Verbringen von in Satz 1 genannten Erzeug-
nissen in das Inland im Einzelfall vorübergehend
verbieten oder beschränken, wenn
a) die Bundesrepublik Deutschland von der
Kommission hierzu ermächtigt worden ist und
das Bundesministerium dies im Bundesanzei-
ger bekannt gemacht hat oder
b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen
lassen, dass diese Erzeugnisse ein Risiko
für die Gesundheit von Mensch oder Tier
mit sich bringen,
7. anordnen, dass diejenigen, die einer Gefahr, die
von einem in Verkehr gebrachten Erzeugnis
nach Satz 1 ausgeht, ausgesetzt sein können,
rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr
hingewiesen werden und
8. die Öffentlichkeit nach Maßgabe von § 40 infor-
mieren.

Die Artikel 25 bis 27 der Verordnung (EU)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013, S. 10;
L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom 21.1.2017,
S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55; L 183 vom
19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80;
L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist, bleiben
unberührt.
(2) Absatz 1 und § 40 gelten für mit Lebensmit-
teln verwechselbare Produkte entsprechend.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen
Anordnungen, die der Durchführung von Verboten
nach § 26 Satz 1 oder § 30 oder Geboten nach
Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EU)
Nr. 1223/2009 dienen, haben keine aufschiebende
Wirkung.
(4) Soweit im Einzelfall eine notwendige Anord-
nung oder eine sonstige notwendige Maßnahme
nicht aufgrund der Absätze 1 und 2 getroffen wer-
den kann, bleiben weitergehende Regelungen der
Länder, einschließlich der Regelungen auf dem Ge-
biet des Polizeirechts, aufgrund derer eine solche
Anordnung getroffen werden kann, anwendbar.“
28. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach den
Wörtern „der hinreichende Verdacht besteht,
dass“ die Wörter „ein Mittel zum Tätowieren,“
eingefügt.
b) Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Wortlaut vor der Nummerierung wer-
den die Wörter „nach § 39 Absatz 1 Satz 2“
durch die Wörter „nach § 38 Absatz 2a
Satz 2“ und die Wörter „Artikel 12 Absatz 2
der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ durch
die Wörter „Artikel 37 Absatz 4 Buchstabe e
der Verordnung (EU) 2017/625“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „zu
erwarten ist“ die Wörter „oder eine Sanktio-
nierung wegen einer Straftat zu erwarten ist
und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an
die Staatsanwaltschaft erfolgt ist“ eingefügt.
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Bei Verstößen gegen hygienische Anforde-
rungen kann abweichend von Satz 1 in der
Information der Name des Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmers sowie der
Betrieb, in dem der Verstoß festgestellt wur-
de, genannt werden. Während eines laufen-
den strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens
dürfen Informationen nach Satz 1 nur im Be-
nehmen mit der zuständigen Staatsanwalt-
schaft herausgegeben werden, wenn hier-
durch nicht der mit dem Verfahren verfolgte
Untersuchungszweck gefährdet wird.“
c) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 4a, Absatz 1a
Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 3 werden
jeweils die Wörter „Verbraucherinnen und Ver-
braucher“ durch das Wort „Endverbraucher“ er-
setzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Abweichend von Absatz 1 ist das Bun-
desamt für Verbraucherschutz und Lebensmit-
telsicherheit zuständige Behörde, soweit ein
nicht im Inland hergestelltes Erzeugnis erkenn-
bar nicht im Inland in den Verkehr gebracht wor-
den ist und
1. ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vorliegt auf-
grund
a) einer Meldung nach Artikel 50 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 eines anderen
Mitgliedstaates oder der Europäischen
Kommission oder
b) einer sonstigen Mitteilung eines anderen
Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder
einer internationalen Organisation oder
2. ein Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 vor-
liegt aufgrund einer sonstigen Mitteilung
eines anderen Mitgliedstaates, der Euro-
päischen Kommission, eines Drittlandes oder
einer internationalen Organisation.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn
1. ein Erzeugnis, das durch Einsatz von Fern-
kommunikationsmitteln im Sinne von § 312c
Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten wird, nicht erkennbar im Inland
hergestellt wurde und
2. ein Inverkehrbringer mit Sitz im Inland nicht
erkennbar ist.“
29. § 41 wird aufgehoben.
30. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge-
fasst:
„3. Vorschriften zu erlassen über
a) die Anforderungen an die Sachkunde, die
an die in Nummer 1 genannte wissen-
schaftlich ausgebildete Person und die
in Nummer 2 genannten sachkundigen
Personen zu stellen sind und
b) die fachlichen Anforderungen, die an die
in Satz 1 genannten Personen zu stellen
sind,
sowie das Verfahren des Nachweises der
Sachkunde und der Erfüllung der fachlichen
Anforderungen zu regeln.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung
a) die in Nummer 1 bezeichneten
Grundstücke, Betriebsräume und
Räume auch außerhalb der dort ge-
nannten Zeiten zu betreten,
b) Wohnräume der nach Nummer 5 zur
Auskunft Verpflichteten zu betreten;

das Grundrecht der Unverletzlichkeit der
Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt;“.
bb) In Nummer 6 wird nach der Angabe „§ 43“
die Angabe „oder § 43a“ eingefügt.
c) In Absatz 5 werden die Wörter „Die Zollstellen“
durch die Wörter „Die Zollbehörden“ ersetzt.
31. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„als Probe entnommene, zurückzulassen“ ein
Komma und die Wörter „um das Recht des Un-
ternehmers auf ein zweites Sachverständigen-
gutachten zu gewährleisten“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einem vom Her-
steller bestimmten, nach lebensmittelrechtlichen
Vorschriften zugelassenen privaten Sachverstän-
digen zur Untersuchung auszuhändigen“ durch
die Wörter „dem Hersteller oder einer vom Her-
steller beauftragten Person zur anschließenden
Untersuchung durch einen nach lebensmittel-
rechtlichen Vorschriften zugelassenen privaten
Sachverständigen auszuhändigen“ ersetzt.
32. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
„§ 43a
Probenahme bei
Erzeugnissen, die unter Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln angeboten werden
(1) Im Fall von Erzeugnissen, die unter Verwen-
dung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von
§ 312c Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
angeboten werden, sind die mit der Überwachung
beauftragten Personen befugt, solche Erzeugnisse
für eine Probenahme zu bestellen, ohne sich zu
erkennen zu geben und ohne ihre behördliche
Identität offenzulegen.
(2) Sofern in unmittelbar geltenden Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Europä-
ischen Union oder in Rechtsverordnungen nach
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist
ein Teil der Probe nach Eingang amtlich zu ver-
schließen oder zu versiegeln, um das Recht des
Unternehmers auf ein zweites Sachverständigen-
gutachten zu gewährleisten. Sofern die Probe nicht
oder nicht ohne Gefährdung des Untersuchungs-
zwecks in Teile von gleicher Beschaffenheit teilbar
ist, ist ein zweites Stück der gleichen Art und nach
Möglichkeit aus demselben Los und von demsel-
ben Hersteller wie das als Probe bestellte nach
Eingang amtlich zu verschließen oder zu versie-
geln. § 43 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die zuständige Behörde oder die von ihr be-
auftragte Stelle hat den Unternehmer, bei dem das
Erzeugnis bestellt wurde, nach Erhalt der Ware
über die Durchführung der Probenahme zu unter-
richten. Soweit bekannt, unterrichtet sie auch den
Hersteller des Erzeugnisses.
(4) Auf Verlangen des Herstellers und auf des-
sen Kosten und Gefahr hat die zuständige Behörde
oder die von ihr beauftragte Stelle die nach Ab-
satz 2 verschlossene oder versiegelte Probe dem
Hersteller oder einer vom Hersteller beauftragten
Person zur anschließenden Untersuchung durch
einen nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zu-
gelassenen privaten Sachverständigen auszuhän-
digen.
(5) Der Unternehmer, bei dem das Erzeugnis
nach Absatz 1 bestellt wurde, hat der zuständigen
Behörde auf deren Verlangen den Kaufpreis sowie
angefallene Versandkosten zu erstatten.
(6) Die Absätze 2, 3 Satz 2 und Absatz 4 gelten
nicht für Proben von Futtermitteln.“
33. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die An-
gabe „§§ 41 bis 43“ durch die Angabe „§§ 42
bis 43a sowie der Delegierten Verordnung (EU)
2019/2090“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die in
1. Satz 1 oder
2. Artikel 18 Absatz 3 Satz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002, auch in Verbin-
dung mit Artikel 5 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009,
genannten Informationen sind so vorzuhal-
ten, dass sie der zuständigen Behörde spä-
testens 24 Stunden nach Aufforderung elek-
tronisch übermittelt werden können.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von den Anforderungen des
Satzes 2 zulassen, soweit dies zur Vermei-
dung unbilliger Härten für den Lebensmittel-
oder Futtermittelunternehmer geboten
erscheint und es mit den in § 1 Absatz 1
Nummer 1 genannten Zwecken vereinbar ist.“
34. § 44a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Nicht nach Satz 1 mitzuteilen sind Untersu-
chungsergebnisse,
1. die aus einer Untersuchung stammen, die der
Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer
weder selbst durchgeführt noch veranlasst
hat, oder
2. die, soweit im Rahmen der Untersuchung der
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
quantitativ bestimmt werden kann, keinen
quantitativ bestimmten Gehalt eines in Satz 1
genannten Stoffs aufweisen, wobei, soweit
ein solcher Gehalt einem Summenwert ent-
spricht, kein einziger Beitrag zu diesem Sum-
menwert quantitativ bestimmt worden sein
darf.
Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen der
Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs quan-
titativ bestimmt werden kann, ist dabei insbe-
sondere eine Untersuchung anzusehen, die
durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-
ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar

2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die amtliche Untersu-
chung von Futtermitteln (ABl. L 54 vom
26.2.2009, S. 1), die zuletzt durch die Ver-
ordnung (EU) 2017/771 (ABl. L 115 vom
4.5.2017, S. 22) geändert worden ist, oder des
Anhangs I Kapitel I Nummer 1.2 der Verordnung
(EU) 2017/644 der Kommission vom 5. April
2017 zur Festlegung der Probenahmeverfahren
und Analysemethoden für die Kontrolle der
Gehalte an Dioxinen, dioxinähnlichen PCB und
nicht dioxinähnlichen PCB in bestimmten
Lebensmitteln sowie zur Aufhebung der Verord-
nung (EU) Nr. 589/2014 (ABl. L 92 vom 6.4.2017,
S. 9).“
b) In Absatz 2 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze eingefügt:
„Nicht nach Satz 1 zu übermitteln sind Untersu-
chungsergebnisse, die, soweit im Rahmen der
Untersuchung der Gehalt eines in Satz 1 ge-
nannten Stoffs quantitativ bestimmt werden
kann, keinen quantitativ bestimmten Gehalt
eines in Satz 1 genannten Stoffs aufweisen, wo-
bei, soweit ein solcher Gehalt einem Summen-
wert entspricht, kein einziger Beitrag zu diesem
Summenwert quantitativ bestimmt worden sein
darf. Nicht als Untersuchung, in deren Rahmen
der Gehalt eines in Satz 1 genannten Stoffs
quantitativ bestimmt werden kann, ist dabei ins-
besondere eine Untersuchung anzusehen, die
durchgeführt wird mit einem Screening-Verfah-
ren im Sinne des Anhangs V Teil B Kapitel I
Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG)
Nr. 152/2009 oder des Anhangs I Kapitel I Num-
mer 1.2 der Verordnung (EU) 2017/644.“
35. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 6 werden vor den Wörtern
„das Inverkehrbringen“ die Wörter „das Herstel-
len, das Behandeln oder“ eingefügt und werden
die Wörter „sowie das Verfahren hierfür“ durch
die Wörter „sowie das Nähere über Art, Inhalt
und Verfahren der Anzeige sowie des für die An-
zeige Verantwortlichen“ ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 6
kann bestimmt werden, dass
1. Unternehmen und Betriebe, die bestimmte
Erzeugnisse herstellen, behandeln oder in
den Verkehr bringen, anzuzeigen sind,
2. die zuständige Behörde für die Durchführung
des Anzeigeverfahrens, einschließlich einer
Weiterleitung von Anzeigen an die zuständi-
gen Behörden der Länder und das Bundes-
ministerium, das Bundesamt für Verbrau-
cherschutz und Lebensmittelsicherheit ist.“
36. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
abweichend von § 38 Absatz 2a Satz 1 durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-
desrates, soweit es mit den in § 1 Absatz 1
Nummer 1 und Absatz 2, jeweils auch in Verbin-
dung mit § 1 Absatz 3, genannten Zwecken ver-
einbar ist, zu bestimmen, dass die zuständige
Behörde im Fall erlegter Wildschweine oder an-
derer Tierarten die zwar Träger von Trichinen
sein können, bei denen jedoch keine Merkmale
festgestellt werden, die das Fleisch als bedenk-
lich für den Verzehr erscheinen lassen, die
Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Tri-
chinen und die Kennzeichnung übertragen kann
auf
1. einen Jagdausübungsberechtigten für seinen
Jagdbezirk oder
2. einen Jäger, dem die Jagd vom Jagdaus-
übungsberechtigten gestattet worden ist,
sofern die Person nach Nummer 1 oder Num-
mer 2 die Voraussetzungen des Artikels 1 Ab-
satz 3 Buchstabe a oder Buchstabe e der Ver-
ordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 29. April 2004
mit spezifischen Hygienevorschriften für Le-
bensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139
vom 30.4.2004, S. 55; L 226 vom 25.6.2004,
S. 22; L 46 vom 21.2.2008, S. 50; L 119 vom
13.5.2010, S. 26; L 160 vom 12.6.2013, S. 15;
L 13 vom 16.1.2019, S. 12), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom
25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, erfüllt.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 sind die
Voraussetzungen und das Verfahren für die
Übertragung und die Überwachung der Einhal-
tung der Vorschriften zu regeln.“
37. § 49 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Ab-
satz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 38 Absatz 2a
Satz 1“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „zustän-
digen Zollstellen“ durch die Wörter „zustän-
digen Zollbehörden“ und die Wörter „Arti-
kels 15 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004“ durch die Wörter „Artikels 44 Ab-
satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625“ und die
Wörter „§ 39 Absatz 1 Satz 1“ durch die Wörter
„§ 38 Absatz 2a Satz 1“ ersetzt.
38. In § 51 Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und Ab-
satz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter „nach § 39
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und 3“ durch die
Wörter „nach den Artikeln 137 und 138 der Verord-
nung (EU) 2017/625 sowie nach § 38 Absatz 2a
Satz 1, § 39 Absatz 2 und § 39a Absatz 1 Satz 1“
ersetzt.
39. In § 52 Satz 2 wird das Wort „Bundesministerium“
durch die Wörter „Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit“ ersetzt.
40. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden jeweils vor den Wörtern
„kosmetische Mittel“ die Wörter „Mittel
zum Tätowieren,“ eingefügt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 werden nach den Wör-
tern „der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004“

die Wörter „oder den Geboten des Artikels 5
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Satz 1
Buchstabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009“ eingefügt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Verbraucherin-
nen oder Verbraucher“ durch das Wort „Endver-
braucher“ ersetzt.
41. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Mitwirkung der Zollbehörden“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Zollbehörden wirken, vorbehaltlich der
Absätze 2 und 3, bei der Überwachung des
Verbringens von Erzeugnissen aus einem
Drittland in die Europäische Union, des Ver-
bringens aus dem Inland in ein Drittland
oder bei der Durchfuhr mit.“
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Der einleitende Satzteil wird wie folgt
gefasst:
„Die Zollbehörden können“.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „und
von mit Lebensmitteln verwechselba-
ren Produkten“ gestrichen sowie wer-
den die Wörter „in das oder aus dem
Inland“ durch die Wörter „aus einem
Drittland in die Europäische Union
oder dem Verbringen aus dem Inland
in ein Drittland“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „und
von mit Lebensmitteln verwechselba-
ren Produkten“ gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Bei Sendungen von Lebensmitteln, Fut-
termitteln oder Bedarfsgegenständen im Sinne
des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, die keinen
besonderen Grenzkontrollen unterliegen, wirken
die Zollbehörden gemäß Artikel 76 der Verord-
nung (EU) 2017/625 mit.“
d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei Mitteln zum Tätowieren, kosmeti-
schen Mitteln, Bedarfsgegenständen im Sinne
von § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 bis 9 dieses
Gesetzes oder mit Lebensmitteln verwechselba-
ren Produkten wirken die Zollbehörden gemäß
Artikel 2 Absatz 2 in Verbindung mit den Arti-
keln 25 bis 28 der Verordnung (EU) 2019/1020
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur
Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der
Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU)
Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1)
mit. Die Zollbehörden melden die Aussetzung
der Überlassung nach Artikel 26 der Verordnung
(EU) 2019/1020 unverzüglich der zuständigen
Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die
Zollbehörde gelegen ist.“
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
42. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im einleitenden Satzteil werden die
Wörter „in eine Freizone, in ein Frei-
lager oder in ein Zolllager“ durch die
Wörter „auch in ein Lagerhaus“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 Buchstabe e werden die
Wörter „einer Dokumenten- oder Näm-
lichkeitsprüfung“ durch die Wörter
„einer Dokumentenprüfung, einer
Nämlichkeitskontrolle“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Dokumen-
ten- oder Nämlichkeitsprüfung“ durch die
Wörter „die Dokumentenprüfung, die Näm-
lichkeitskontrolle“ ersetzt und wird jeweils
das Wort „Grenzeingangsstelle“ durch die
Wörter „anderen Kontrollstelle“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird das Wort „Zollstellen,“ durch
die Wörter „Zollbehörden oder“ ersetzt und wer-
den das Komma nach dem Wort „Grenzkontroll-
stellen“ sowie die Wörter „Grenzein- oder -über-
gangsstellen oder andere amtliche Stellen“
gestrichen.
c) Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„in Freilagern, in Lagern in Freizonen oder
in Zolllagern“ durch die Wörter „in Lager-
häusern“ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird das Wort „Zollstelle“
durch das Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
cc) In Buchstabe f werden die Wörter „Freilager,
Lager in Freizonen oder Zolllager“ durch das
Wort „Lagerhäuser“ ersetzt.
43. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Wieder-
ausfuhr von“ die Wörter „Mitteln zum Tätowie-
ren,“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
bbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. den in Anhang I der Richtlinie
2002/32/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
7. Mai 2002 über unerwünschte
Stoffe in der Tierernährung (ABl.
L 140 vom 30.5.2002, S. 10), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1869 (ABl. L 289 vom
8.11.2019, S. 32) geändert worden
ist, festgesetzten Höchstgehalt an
einem unerwünschten Stoff über-
schreiten.“
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Nach Maßgabe des Artikels 12 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 dürfen

1. abweichend von Satz 1 dort genannte
Futtermittel, die eingeführt worden sind,
ausgeführt werden,
2. in Satz 1 genannte Futtermittel wieder
ausgeführt werden.“
c) In Absatz 6 werden die Wörter „Seeschiffen be-
stimmt sind“ durch die Wörter „Schiffen be-
stimmt sind, die das Gebiet der Europäischen
Union verlassen“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „Seeschiffen bestimmt sind“ durch
die Wörter „Schiffen bestimmt sind, die das
Gebiet der Europäischen Union verlassen“
ersetzt.
bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe a wird aufgehoben.
bbb) Die Buchstaben b und c werden die
Buchstaben a und b.
ccc) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
die Wörter „von Seeschiffen
bestimmt sind, in Freilagern, in
Lagern in Freizonen oder in Zoll-
lagern“ durch die Wörter „von
Schiffen bestimmt sind, die das
Gebiet der Europäischen Union
verlassen, in Lagerhäusern“ er-
setzt.
bbbb) In Doppelbuchstabe dd wird
das Wort „Zollstelle“ durch das
Wort „Zollbehörde“ ersetzt.
cccc) In Doppelbuchstabe ff werden
die Wörter „Freilager, der Lager
in Freizonen oder der Zolllager“
durch das Wort „Lagerhäuser“
ersetzt.
ddd) In Buchstabe b werden die Wörter
„Seeschiffen bestimmt sind“ durch die
Wörter „Schiffen bestimmt sind, die
das Gebiet der Europäischen Union
verlassen“ ersetzt.
44. In § 57a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort „Bedarfsgegenständen“ ein Komma und die
Wörter „Mitteln zum Tätowieren“ eingefügt.
45. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 10 Ab-
satz 3 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 10
Absatz 3 Nummer 3“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 10 Absatz 3 Nummer 1 ein
Tier zur Schlachtung abgibt,“.
cc) In Nummer 6 wird die Angabe „Nummer 1“
durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
dd) In Nummer 11 Buchstabe a und b werden
jeweils die Wörter „kosmetisches Mittel“
durch die Wörter „Mittel zum Tätowieren“
ersetzt.
ee) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. entgegen § 28 Absatz 2 in Verbindung
mit einer Rechtsverordnung nach § 28
Absatz 1 Nummer 2 oder § 32 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes
Mittel in den Verkehr bringt,“.
ff) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 39a Absatz 1 Satz 1, auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, die der Durch-
führung eines in § 39a Absatz 3 be-
zeichneten Verbots oder Gebots dient,
zuwiderhandelt oder“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil werden die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189
vom 27.6.2014, S. 1)“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231
vom 6.9.2019, S. 1)“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe
„L 192 vom 22.7.2011, S. 71“ ein Semikolon
und die Angabe „L 296 vom 15.11.2019,
S. 64“ eingefügt und werden die Wörter
„Verordnung (EU) Nr. 939/2010 (ABl. L 277
vom 21.10.2010, S. 4)“ durch die Wörter
„Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310
vom 6.12.2018, S. 22)“ ersetzt.
c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) 2016/1244 (ABl. L 204 vom
29.7.2016, S. 7)“ durch die Wörter „Ver-
ordnung (EU) 2019/799 (ABl. L 132 vom
20.5.2019, S. 12)“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Artikel 3 Satz 1 Buch-
stabe a, b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November
2009 über kosmetische Mittel (ABl.
L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom
15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17
vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018,
S. 27; L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76
vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert
worden ist, nicht dafür sorgt, dass ein
auf dem Markt bereitgestelltes kosmeti-
sches Mittel für die menschliche Ge-
sundheit sicher ist,“.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) 2016/1416 (ABl. L 230 vom
25.8.2016, S. 22)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2019/1338 (ABl. L 209 vom
9.8.2019, S. 5)“ und wird der Punkt am Ende
durch das Wort „oder“ ersetzt.
dd) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. einer vollziehbaren Anordnung nach Ar-
tikel 138 Absatz 2 der Verordnung (EU)
2017/625 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. März 2017 über
amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Gewährleistung der An-
wendung des Lebens- und Futtermittel-
rechts und der Vorschriften über Tierge-
sundheit und Tierschutz, Pflanzenge-
sundheit und Pflanzenschutzmittel, zur
Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG)
Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU)
Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU)
2016/429 und (EU) 2016/2031 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates,
der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und
(EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie
der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG,
2007/43/EG, 2008/119/EG und
2008/120/EG des Rates und zur Auf-
hebung der Verordnungen (EG)
Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004
des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 89/608/EWG,
89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG,
96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des
Rates und des Beschlusses 92/438/EWG
des Rates (Verordnung über amtliche
Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1;
L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 48 vom
21.2.2018, S. 44; L 322 vom 18.12.2018,
S. 85; L 126 vom 15.5.2019, S. 73), die
durch die Delegierte Verordnung (EU)
2019/2127 (ABl. L 321 vom 12.12.2019,
S. 111) geändert worden ist, die der
Durchführung eines in § 39 Absatz 7
bezeichneten Verbots dient, zuwider-
handelt.“
d) In Absatz 3 Nummer 2 werden nach den Wör-
tern „in Absatz 2“ die Wörter „oder 2a“ einge-
fügt.
e) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „in Ab-
satz 1, 2“ ein Komma und die Angabe „2a“ ein-
gefügt.
46. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 7 Absatz 3 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 7 Ab-
satz 1 oder 2 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,“.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
Absatz 2 Nummer 1“ durch die Wörter
„Buchstabe a in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Num-
mer 1 oder entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe b“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach Ab-
satz 2“ gestrichen.
ee) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1
ein Lebensmittel in den Verkehr bringt“
durch die Wörter „ein Lebensmittel liefert“
ersetzt.
ff) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 12 ein Lebensmittel in den
Verkehr bringt,“.
gg) In Nummer 13 werden die Wörter „kosme-
tisches Mittel“ durch die Wörter „Mittel zum
Tätowieren“ ersetzt.
hh) In Nummer 14 wird das Wort „kosme-
tisches“ durch die Wörter „dort genanntes“
ersetzt.
ii) Nummer 19 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter
„kosmetisches Mittel“ durch die Wör-
ter „Mittel zum Tätowieren“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe c wird das Wort „oder“
am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Buchstabe d wird nach dem Wort
„Lebensmittel“ das Wort „oder“ einge-
fügt.
ddd) Nach Buchstabe d wird folgender
Buchstabe e eingefügt:
„e) Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 3 Satz 1 Buchstabe a,
b oder c der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 ein kosmetisches
Mittel“.
jj) Nummer 20 wird aufgehoben.
kk) In Nummer 21 Buchstabe a werden die Wör-
ter „§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5,“
gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) 2016/1866 (ABl. L 286 vom
21.10.2016, S. 4)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2020/192 (ABl. L 40 vom
13.2.2020, S. 4)“ ersetzt.
bb) Nummer 3a wird aufgehoben.
cc) In Nummer 5 werden die Wörter „Verord-
nung (EU) 2016/1776 (ABl. L 272 vom
7.10.2016, S. 2)“ durch die Wörter „Verord-
nung (EU) 2020/771 (ABl. L 184 vom
12.6.2020, S. 25)“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 6 werden die folgenden
Nummern 7 und 8 eingefügt:
„7. entgegen Artikel 12 Absatz 4 der Verord-
nung (EG) Nr. 767/2009 ein Futtermittel
liefert, dessen Kennzeichnung einer An-
forderung des
a) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe a
oder b der Verordnung (EG) Nr.
767/2009 oder
b) Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der
Verordnung (EG) Nr. 767/2009 in
Verbindung mit Anhang Teil C der
Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der
Kommission vom 16. Januar 2013
zum Katalog der Einzelfuttermittel

(ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1; L 320
vom 30.11.2013, S. 82; L 91 vom
27.3.2014, S. 50), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2020/764 (ABl.
L 183 vom 11.6.2020, S. 1) geändert
worden ist,
nicht entspricht,
8. entgegen Artikel 20 Absatz 1 der Verord-
nung (EG) Nr. 1223/2009 einen Text,
eine Bezeichnung, ein Warenzeichen,
eine Abbildung oder ein dort genanntes
Zeichen verwendet,“.
ee) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 9.
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
eingefügt:
„10. gegen die Verordnung (EU) Nr. 1169/
2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 25. Oktober 2011
betreffend die Information der Verbrau-
cher über Lebensmittel und zur Än-
derung der Verordnungen (EG)
Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006
des Europäischen Parlaments und des
Rates und zur Aufhebung der Richtlinie
87/250/EWG der Kommission, der
Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommissi-
on, der Richtlinie 2000/13/EG des
Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und
2008/5/EG der Kommission und der
Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der
Kommission (ABl. L 304 vom
22.11.2011, S. 18; L 331 vom
18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die
zuletzt durch die Verordnung (EU)
2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015,
S. 1) geändert worden ist, verstößt,
indem er
a) entgegen Artikel 8 Absatz 3 ein Le-
bensmittel abgibt, das einer Anfor-
derung des
aa) Artikels 7 Absatz 1 oder 3, je-
weils auch in Verbindung mit
Absatz 4,
bb) Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a
in Verbindung mit Absatz 1
nicht entspricht, oder
b) entgegen Artikel 8 Absatz 4 Satz 1
eine Änderung einer dort genannten
Information vornimmt, oder“.
gg) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 11
und der Punkt am Ende wird durch das Wort
„oder“ ersetzt.
hh) Die folgenden Nummern 12 und 13 werden
angefügt:
„12. einer vollziehbaren Anordnung nach
Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b erster
oder zweiter Gedankenstrich oder
Artikel 6 Absatz 2 dritter oder vierter
Gedankenstrich, jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 3, der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/2090 der Kom-
mission vom 19. Juni 2019 zur Ergän-
zung der Verordnung (EU) 2017/625
des Europäischen Parlaments und des
Rates in Bezug auf mutmaßliche oder
festgestellte Verstöße gegen Unions-
vorschriften über die Verwendung oder
über Rückstände pharmakologisch
wirksamer Stoffe, die in Tierarzneimit-
teln oder als Futtermittelzusatzstoffe
zugelassen sind, bzw. gegen Unions-
vorschriften über die Verwendung oder
über Rückstände verbotener oder nicht
zugelassener pharmakologisch wirksa-
mer Stoffe (ABl. L 317 vom 9.12.2019,
S. 28) zuwiderhandelt,
13. entgegen Artikel 3 Absatz 1 in Verbin-
dung mit Absatz 2 der Durchführungs-
verordnung (EU) 2020/1158 der Kom-
mission vom 5. August 2020 über die
Einfuhrbedingungen für Lebens- und
Futtermittel mit Ursprung in Drittlän-
dern nach dem Unfall im Kernkraftwerk
Tschernobyl (ABl. L 257 vom 6.8.2020,
S. 1) ein dort genanntes Erzeugnis ein-
führt.“
47. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 8“
durch die Angabe „Nummer 9“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „Nummer 1
bis 7, 9, 10a, 11 bis 20 oder Nummer 21,
Absatz 2 Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d,
Nummer 2 bis 7 oder 8“ durch die Wörter
„Nummer 3 bis 8, 10a, 11 bis 21, Absatz 2
Nummer 1, 1a Buchstabe c oder d, Num-
mer 2 bis 13“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 21 werden nach den Wörtern
„entgegen § 44 Absatz 3 Satz 1“ ein Komma
und die Wörter „auch in Verbindung mit
Satz 2,“ eingefügt.
bb) In Nummer 22a werden die Wörter „oder in
Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 1 Num-
mer 1 und 2“ gestrichen.
cc) In Nummer 25 werden nach der Angabe
„§ 23 Nummer 1“ die Wörter „oder entgegen
§ 57 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3“ eingefügt.
dd) Nummer 26 Buchstabe a wird wie folgt ge-
ändert:
aaa) Nach der Angabe „§ 35 Nummer 1“
werden ein Komma und die Angabe
„1a“ eingefügt.
bbb) Die Wörter „§ 37 Absatz 1, § 46 Ab-
satz 2 oder § 47 Absatz 1 Nummer 2“
werden durch die Wörter „§ 37 Ab-
satz 1 oder § 46 Absatz 2“ ersetzt.
48. § 62 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt,
soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen

Union oder der Europäischen Atomgemeinschaft
erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates die Tatbestände zu be-
zeichnen, die
1. als Straftat nach § 58 Absatz 3 oder § 59 Ab-
satz 3 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a zu ahnden
sind oder
2. als Ordnungswidrigkeit nach
a) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder
Nummer 2 Buchstabe a oder
b) § 60 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b oder
Nummer 2 Buchstabe b
geahndet werden können.“
49. In § 64 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in § 2
Absatz 2, 3, 5 und 6 genannten Erzeugnissen“
durch die Wörter „in § 2 Absatz 1 genannten Er-
zeugnissen mit Ausnahme von Futtermitteln“ er-
setzt.
50. § 65 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates
a) das Bundesamt für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit im Rahmen der ihm
durch § 2 Absatz 1 des BVL-Gesetzes zuge-
wiesenen Tätigkeiten,
b) das Bundesinstitut für Risikobewertung im
Rahmen der ihm durch § 2 Absatz 1 des
BfR-Gesetzes zugewiesenen Tätigkeiten oder
c) die Bundesanstalt für Landwirtschaft und
Ernährung im Rahmen der ihr durch § 2 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 7 des Gesetzes über
die Errichtung einer Bundesanstalt für Land-
wirtschaft und Ernährung zugewiesenen
Aufgaben
als zuständige Stelle für die Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes zu bestimmen, soweit
dies zur einheitlichen Durchführung von
Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union erforderlich ist.“
51. § 67 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in § 2 Absatz 2, 5
und 6 genannten Erzeugnissen“ durch die Wör-
ter „Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln oder
Bedarfsgegenständen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „der §§ 5, 12, 26
und 30“ durch die Wörter „der §§ 5 und 30“ er-
setzt.
52. § 68 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter
„der §§ 5, 12 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
durch die Wörter „der §§ 5 und 17 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 werden jeweils nach dem
Wort „Lebensmittel“ ein Komma sowie die Wör-
ter „Mittel zum Tätowieren“ eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der
§§ 6, 8 und 10“ durch die Wörter „der §§ 8
und 10“ ersetzt.
53. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Hinsichtlich der Verfolgung von Strafta-
ten sind auf Sachverhalte, die vor dem 10. Au-
gust 2021 entstanden sind, § 2 Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 und 3 jeweils in Verbindung mit § 4
Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Absatz 1, § 11
Absatz 2 Nummer 2, § 19, §§ 26 bis 29, § 39
Absatz 1, 2 und 7 sowie § 58 Absatz 1 Num-
mer 11, 12 und 17 Buchstabe a und b, Absatz 2a
Nummer 2, § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8, 9,
13, 14, 19 Buchstabe b, Nummer 20 und 21
Buchstabe a und § 60 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 Nummer 22a und 26a in der bis zum
9. August 2021 geltenden Fassung weiter anzu-
wenden. Hinsichtlich der Verfolgung von Straf-
taten ist auf Sachverhalte, die vor dem 1. April
2020 entstanden sind, § 59 Absatz 2 Nummer 3a
in der bis zum 9. August 2021 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Soweit durch Änderungen dieses Geset-
zes Ermächtigungen zum Erlass von Rechts-
verordnungen des Bundes weggefallen sind,
können Vorschriften, die auf solche Ermächti-
gungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums mit Zustimmung des
Bundesrates aufgehoben werden.“
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Soweit durch Änderungen dieses Ge-
setzes oder durch Änderung von aufgrund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverord-
nungen der Länder weggefallen sind, können
Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen
gestützt sind, durch Rechtsverordnung der Lan-
desregierungen aufgehoben werden.“
Artikel 2
Weitere Änderung des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
In § 44 Absatz 3 Satz 2 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches, das zuletzt durch Artikel 1 die-
ses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem
Wort „Aufforderung“ die Wörter „in einem strukturier-
ten, gängigen und maschinenlesbaren Format“ einge-
fügt.
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über den Übergang auf
das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Nach § 1 des Gesetzes über den Übergang auf das
neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. Sep-
tember 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I
S. 33) geändert worden ist, wird folgender § 1a einge-
fügt:

„§ 1a
Weitere Anwendung
von Vorschriften über den
Lebensmittelzusatzstoffen gleichgestellte Stoffe
(1) § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 4 jeweils in
Verbindung mit § 4 Absatz 1 Nummer 2 und § 6 Ab-
satz 1 sowie § 59 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 60
Absatz 1 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches sind in der bis zum 9. August 2021
geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, solange
und soweit noch nicht
1. eine unmittelbar geltende Vorschrift in Rechtsakten
der Europäischen Gemeinschaft oder der Euro-
päischen Union gilt, die inhaltlich einer Regelung
entspricht, zu der § 7 Absatz 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches in der ab dem 10. Au-
gust 2021 geltenden Fassung ermächtigt, oder
2. aufgrund der Ermächtigung des § 7 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der
ab dem 10. August 2021 geltenden Fassung neue
Regelungen getroffen worden sind.
(2) Auf Sachverhalte, die vor dem 10. August 2021
entstanden sind, sind die in Absatz 1 genannten Vor-
schriften hinsichtlich der Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
§ 4 Absatz 3 des EG-Gentechnik-Durchführungsge-
setzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), das zuletzt
durch Artikel 58 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(3) Im Übrigen gelten § 38 Absatz 1 bis 5 und 7
bis 9, die §§ 38b, 39 Absatz 1 bis 4 und 7, § 40 sowie
die §§ 42 bis 44 des Lebensmittel- und Futtermittelge-
setzbuches entsprechend für die Überwachung von
1. in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-
nannten Lebensmitteln,
2. in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 ge-
nannten Futtermitteln und
3. Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des
§ 3a Absatz 1 in den Verkehr gebracht oder bewor-
ben werden.
Für die Überwachung von anderen als den in den Num-
mern 1 bis 3 bezeichneten gentechnisch veränderten
Organismen gelten die §§ 25, 26 und 28a des Gen-
technikgesetzes entsprechend.“
Artikel 5
Änderung des
Weingesetzes
Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1278) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soweit auf Grund des Absatzes 3 Nummer 2,
4 oder 5 keine Vorschriften erlassen worden sind,
sind die auf Grund des § 32 Absatz 1 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen
Rechtsverordnungen anzuwenden“.
2. Nach § 27 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Es ist verboten, andere als dem Verbot des
Artikels 14 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen
Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittel-
rechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde
für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31
vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
geändert worden ist, unterliegende Lebensmittel,
soweit es sich dabei um Erzeugnisse handelt, die
für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet
sind, in den Verkehr zu bringen.“
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur
Errichtung der Europäischen Behörde für Le-
bensmittelsicherheit und zur Festlegung von
Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. EG
Nr. L 31 S. 1), die durch die Verordnung (EG)
Nr. 1642/2003 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juli 2003 (ABl. EU
Nr. L 245 S. 4) geändert worden ist,“ gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Im Übrigen gelten für die Überwachung
§ 38 Absatz 1 bis 4, 6, 7 und 9, die §§ 38a, 38b,
39 Absatz 1, 2, 4 und 7 Nummer 1, die §§ 40, 42
Absatz 5, § 43 Absatz 1 bis 4, die §§ 43a, 44
Absatz 6 sowie § 49 Absatz 1 bis 3 des Lebens-
mittel- und Futtermittelgesetzbuches entspre-
chend.“
4. Dem § 48 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 58 Absatz 2 Nummer 1 des Lebensmittel- und
Futtermittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
§ 2 Nummer 1 entsprechend.“
5. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a
eingefügt:
„5a. entgegen § 27 Absatz 1a ein Lebensmittel in
den Verkehr bringt,“.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Absatz 2 Nummer 1a Buchstabe a und c,
Nummer 10 und 11 des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches gilt für Erzeugnisse nach
§ 2 Nummer 1 entsprechend.“

Artikel 6
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
In § 4 Absatz 1 Satz 4 des Infektionsschutzgesetzes
vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2947) geändert worden ist, wird nach den Wörtern
„das Bundesinstitut für Risikobewertung“ ein Komma
und werden die Wörter „sofern es sich um Aufgaben
der Risikobewertung handelt,“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung des
Milch- und Fettgesetzes
Das Milch- und Fettgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 397
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 10 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Hierbei kann auch das entsprechende Verwal-
tungsverfahren geregelt werden. Im Falle des Sat-
zes 2 bedarf die Rechtsverordnung der Zustimmung
des Bundesrates.“
2. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Beauftragung des Max Rubner-Instituts
Das Bundesministerium für Ernährung und Land-
wirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel,
mit der Durchführung von Forschungsaufgaben im
Bereich dieses Gesetzes beauftragen. Zu diesen
Aufgaben gehören insbesondere die Erhaltung und
Förderung der Güte von Milch und Milcherzeug-
nissen sowie die Einführung und Verwendung von
Gütezeichen.“
Artikel 8
Änderung des
Milch- und Margarinegesetzes
Dem § 3 des Milch- und Margarinegesetzes vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft kann das Max Rubner-Institut, Bundes-
forschungsinstitut für Ernährung und Lebensmittel, mit
der Durchführung von Aufgaben im Bereich dieses
Gesetzes beauftragen. Zu diesen Aufgaben gehören
insbesondere die Schaffung einheitlicher Sorten von
Milch und Milcherzeugnissen sowie die Erhaltung und
Förderung der Qualität von Milch und Milcherzeugnis-
sen.“
Artikel 9
Änderung der
Kosmetik-Verordnung
§ 8 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014
(BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung
vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.
2. Die Absätze 2 und 4 werden die Absätze 1 und 2.
Artikel 10
Folgeänderungen
(1) In § 134 Absatz 2 Satz 1 des Markengesetzes
vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156;
1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 24 des Geset-
zes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert
worden ist, werden die Wörter „(§ 3 Nr. 1 und 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs)“ durch die
Wörter „(§ 3 Absatz 1 Nummer 1 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuchs)“ ersetzt.
(2) In § 20 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I
S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2959) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die
Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
(3) In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wasch-
und Reinigungsmittelgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Juli 2013 (BGBl. I S. 2538), das
zuletzt durch Artikel 252 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 2 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermit-
telgesetzbuches“ durch die Wörter „Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 30. November 2009 über
kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl.
L 307 vom 28.11.2019, S. 15) geändert worden ist“ er-
setzt.
(4) § 2 Absatz 3 des Arzneimittelgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember
2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
durch die Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der
allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europä-
ischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicher-
heit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom
6.9.2019, S. 1) geändert worden ist“ ersetzt.

2. In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 5 des
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch
die Wörter „Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a auch in
Verbindung mit Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über kosmeti-
sche Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59; L 318
vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16;
L 142 vom 29.5.2013, S. 10; L 254 vom 28.8.2014,
S. 39; L 17 vom 21.1.2017, S. 52; L 326 vom
9.12.2017, S. 55; L 183 vom 19.7.2018, S. 27;
L 324 vom 13.12.2019, S. 80; L 76 vom
12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 15)
geändert worden ist“ ersetzt.
3. In Nummer 6 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12
bis 16 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buches“ durch die Wörter „Artikels 3 Nummer 4
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002“ ersetzt.
(5) In § 4 Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittelspeziali-
tätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Ja-
nuar 2016 (BGBl. I S. 50) geändert worden ist, werden
die Wörter „(§ 3 Nummer 1 oder 2 des Lebensmittel-
und Futtermittelgesetzbuches)“ gestrichen.
(6) In § 67 Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar
1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 34 des
Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 2 Absatz 2 des Le-
bensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“ durch die
Wörter „Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates zur Fest-
legung der allgemeinen Grundsätze und Anforderun-
gen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Euro-
päischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur
Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit
(ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019,
S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
(7) In § 3a Absatz 1 des Rindfleischetikettierungsge-
setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zu-
letzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 19. Juni
2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden
die Wörter „Verbraucherinnen oder Verbraucher im
Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittel-
gesetzbuches,“ durch die Wörter „Endverbraucher im
Sinne des Artikels 3 Nummer 18 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errich-
tung der Europäischen Behörde für Lebensmittel-
sicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Le-
bensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist,“ ersetzt.
(8) § 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I
S. 3498, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1479) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne
des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches“
durch die Wörter „im Sinne des Artikels 2 Absatz 1
Buchstabe a auch in Verbindung mit Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009
über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74;
L 72 vom 15.3.2013, S. 16; L 142 vom 29.5.2013,
S. 10; L 254 vom 28.8.2014, S. 39; L 17 vom
21.1.2017, S. 52; L 326 vom 9.12.2017, S. 55;
L 183 vom 19.7.2018, S. 27; L 324 vom 13.12.2019,
S. 80; L 76 vom 12.3.2020, S. 36), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2019/1966 (ABl. L 307 vom
28.11.2019, S. 15) geändert worden ist,“ ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Ab-
schnitts, § 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a
und b und § 23 Absatz 2 gelten nicht für
1. Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur
Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Er-
richtung der Europäischen Behörde für Lebens-
mittelsicherheit und zur Festlegung von Verfah-
ren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom
1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1)
geändert worden ist,
2. Einzelfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen
und die Verwendung von Futtermitteln, zur Ände-
rung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Eu-
ropäischen Parlaments und des Rates und zur
Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Ra-
tes, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG
des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG
des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG
des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG
der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1;
L 192 vom 22.7.2011, S. 71; L 296 vom
15.11.2019, S. 64), die zuletzt durch die Verord-
nung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 6.12.2018,
S. 22) geändert worden ist,
3. Mischfuttermittel im Sinne des Artikels 3 Absatz 2
Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009
und
4. Futtermittelzusatzstoffe im Sinne des Artikels 2
Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG)
Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 22. September 2003 über Zusatz-
stoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl.
L 268 vom 18.10.2003, S. 29; L 192 vom
29.5.2004, S. 34; L 98 vom 13.4.2007, S. 29), die
zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl.
L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist.
Die Vorschriften des Dritten Abschnitts und § 16e
gelten jedoch für
1. Lebensmittel, die aufgrund ihrer stofflichen
Eigenschaften in unveränderter Form nicht zum
unmittelbaren menschlichen Verzehr durch den
Endverbraucher im Sinne des Artikels 3 Num-

mer 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 be-
stimmt sind,
2. Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel, die dazu
bestimmt sind, in zubereitetem bearbeitetem
oder verarbeitetem Zustand verfüttert zu werden,
sowie für Futtermittelzusatzstoffe.“
Artikel 11
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Fut-
termittelgesetzbuches in der ab dem 10. August 2021
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe b tritt am 1. Sep-
tember 2022 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 31. Dezember 2022 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Juli 2021
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Dr. R e i n e r
H a s e l o f f
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3274. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b564f70368505d20….