§ 23 Angabe kleinerer geografischer Einheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Erzeugnisse, die mit dem Namen eines der in § 3 Absatz 1 genannten Anbaugebiete, der als Ursprungsbezeichnung geschützt ist, gekennzeichnet sind, dürfen zusätzlich zu dem auf Grund der für den Weinbau und die Weinwirtschaft anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Namen des in § 3 Absatz 3 genannten Anbaugebietes nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nur angegeben werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geographischen Einheiten
festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.