§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23#abs-1 (1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23#abs-1a (1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23#abs-2 (2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23#abs-4 (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geographischen Einheiten
festzulegen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 23 WeinG 1994 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Trier, 01.02.2018 – 2 K 12306/17.TR
- VG Trier, 09.03.2016 – 5 K 3540/15.TRZitiert von 4
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2025 – 8 A 10854/24.OVG
- BGH, 28.11.1958 – 2 StR 400/58Zitiert von 2
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 4984/13Zitiert von 2
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3612/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 02.07.2025 – 8 A 10706/24.OVG
- VG Köln, 03.11.2014 – 4 K 3622/13Zitiert von 2
- BPatG, 30.04.2014 – 26 W (pat) 68/13Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Lembergerland" – kein Freihaltungsbedürfnis – Unterscheidungskraft – keine Täuschungsgefahr
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 WeinG 1994 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.