§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-1 (1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-1a (1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-2 (2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-4 (4) Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Einrichtung und Führung der Weinbergsrolle; dabei sind für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten geographischen Einheiten
festzulegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinG%201994/23?asof=2021-02-07#abs-5 (5) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zu regeln, um die in Angelegenheiten der Weinbergsrolle zuständigen Stellen und Ausschüsse in dem Fall zu beteiligen, dass hinsichtlich einer in der Weinbergsrolle geführten Lage oder eines Bereiches eine Stellungnahme nach § 22c Absatz 3 abzugeben ist.
Änderungsverlauf
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15.01.2021 Ausfertigung
§ 23 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I 74)
BGBl. 2021 I S. 74
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02.10.2014 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (BGBl. I 1586)
BGBl. 2014 I S. 1586
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14.12.2012 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2012 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.