Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen
Stand: 02.07.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 – 1 M 70/23 OVG
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.498Zitiert von 1
- OVG Bremen, 15.01.2020 – 1 LB 47/15Zitiert von 6
- OLG Hamburg, 04.07.2014 – 6 W 22/14
- BVerwG, 29.03.2019 – 9 C 4/18Gebührenpflicht eines Veranstalters für besonderen polizeilichen Aufwand bei Hochrisiko-VeranstaltungZitiert von 36
- BVerwG, 12.01.2012 – 7 C 5/11Beschwer des Beklagten bei Klageabweisung; Zwischenfeststellungsklage; Feststellungsinteresse; Vorgreiflichkeit eines Rechtsverhältnisses; Befugnis zu tierschutzrechtlicher AnordnungZitiert von 91
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 29.12.2021 – 8 C 21.639Zitiert von 1
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SN
- OVG Saarland, 11.06.2021 – 1 B 137/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28#abs-1 (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28#abs-2 (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28#abs-3 (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28#abs-4 (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.