Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 24 Strompolizei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 – 1 M 70/23 OVG
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.498Zitiert von 1
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SN
- OVG Saarland, 11.06.2021 – 1 B 137/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 26.05.2025 – 1 A 81/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.12.2021 – 8 C 21.639Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 24 WaStrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-1 (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-2 (2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-3 (3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.