Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz

WaStrG

§ 24 Strompolizei

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-1 (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-2 (2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-3 (3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.

§ 23 § 25