Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 24 Strompolizei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-1 (1) Die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes haben die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-2 (2) Zur strompolizeilichen Überwachung der Bundeswasserstraßen dürfen Beauftragte der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen sowie Wasserfahrzeuge betreten. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/24#abs-3 (3) Die Hafenaufsicht (Hafenpolizei) bleibt unberührt.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 24 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 – 1 M 70/23 OVG
- VG Würzburg, 10.09.2024 – W 4 K 23.498Zitiert von 1
- VG Schwerin, 21.10.2021 – 3 B 1447/21 SNZitiert von 1
- OVG Saarland, 11.06.2021 – 1 B 137/21Zitiert von 2
- OVG Saarland, 26.05.2025 – 1 A 81/24Zitiert von 1
- VGH Bayern, 29.12.2021 – 8 C 21.639Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 WaStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 24 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.