Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 25 Verantwortliche Personen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 25 WaStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.10.2023 – 1 M 70/23 OVG
- OLG Saarbrücken, 12.06.2025 – 4 U 41/24
- Schifffahrtsobergericht Köln, 31.10.2006 – 3 U 138/05Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/25#abs-1 (1) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten von Personen erforderlich werden, sind gegen die Personen zu richten, die die Gefahr oder die Störung verursacht haben. Sie können auch gegen diejenigen gerichtet werden, die für die Personen aufsichtspflichtig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/25#abs-2 (2) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist neben diesem dafür verantwortlich, dass sich der andere bei der Ausführung der Verrichtung ordnungsgemäß verhält.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/25#abs-3 (3) Strompolizeiliche Maßnahmen, die durch das Verhalten oder den Zustand eines Tieres oder durch den Zustand einer Sache erforderlich werden, sind gegen den Eigentümer zu richten. Strompolizeiliche Maßnahmen können auch gegen den gerichtet werden, der die tatsächliche Gewalt ausübt; die Maßnahmen sind nur gegen diesen zu richten, wenn er die tatsächliche Gewalt gegen den Willen des Eigentümers oder eines anderen Verfügungsberechtigten ausübt, oder wenn er auf einen im Einverständnis mit dem Eigentümer schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag als allein verantwortlich anerkannt worden ist.