Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 4 Einvernehmen mit den Ländern
Stand: 10.06.2019
Bei der Verwaltung, dem Ausbau und dem Neubau von Bundeswasserstraßen sind die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit den Ländern zu wahren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 WaStrG →
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Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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