Gesetze / Bundeswasserstraßengesetz
WaStrG§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WaStrG/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Juli 2016 (BGBl. I 1578 iVm Bek)
BGBl. 2016 I S. 1578
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24.05.2016 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I 1217)
BGBl. 2016 I S. 1217
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20.04.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I 831)
BGBl. 2013 I S. 831
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.