§ 1 Geltungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses (§ 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.
Änderungsverlauf
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30.10.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017 (BGBl. I 3618)
BGBl. 2017 I S. 3618
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21.12.1979 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1979 (BGBl. I 2326)
BGBl. 1979 I S. 2326
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