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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 55

BGBl. 2025 I Nr. 55 · 26.174 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                        Teil I

2025                         Ausgegeben zu Bonn am 25. Februar 2025                                         Nr. 55

                                       Gesetz
        über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte
                     sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und
                     soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften

                                                Vom 21. Februar 2025


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Inhaltsübersicht

Artikel 1       Änderung des Wehrstrafgesetzes
Artikel 2       Änderung des Soldatengesetzes
Artikel 3       Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
Artikel 4       Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
Artikel 5       Inkrafttreten



                                                       Artikel 1

                                      Änderung des Wehrstrafgesetzes
   Das Wehrstrafgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
            „(3) Wegen einer Tätigkeit für eine fremde Macht (§ 47) sind auch frühere Soldaten strafbar.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
2. In § 1a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Soldat“ die Wörter „oder früherer Soldat“ eingefügt.
3. § 47 wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 47

                                              Tätigkeit für eine fremde Macht
     (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche
   Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit
   Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
     (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
   Geldstrafe bestraft.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


    (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland
  auf Grund der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
     (4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung verfolgt.
    (5) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder
  von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein
  Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu
  seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach diesen Vorschriften nicht bestraft, wenn er freiwillig sein
  Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.“


                                                    Artikel 2

                                    Änderung des Soldatengesetzes
   Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20a wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
       „(1a) Frühere Berufssoldaten oder frühere Soldaten auf Zeit bedürfen für die Aufnahme einer
     Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der
     vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung im
     Zusammenhang mit der früheren dienstlichen Tätigkeit steht. Die Pflicht zur Einholung der Genehmigung
     endet zehn Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Beschäftigung“ die Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Satz 1 gilt für die Versagung der Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des
         Absatzes 1a entsprechend.“
  d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Die Anzeige der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 ist an das
     Bundesministerium der Verteidigung zu richten, das auch für deren Untersagung zuständig ist. Die
     Genehmigung der Tätigkeit oder sonstigen Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1a erteilt das
     Bundesministerium der Verteidigung. Es kann seine Zuständigkeiten auf andere Stellen übertragen.“
2. In § 23 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder
   entgegen einem Verbot ausübt“ durch die Wörter „anzunehmen, oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1
   nicht anzeigt oder entgegen einer Untersagung ausübt oder eine Tätigkeit im Sinne des § 20a Absatz 1a ohne die
   erforderliche Genehmigung ausübt“ ersetzt.
3. Dem § 26 wird folgender Satz angefügt:
  „Ein Verzicht auf den Dienstgrad ist nicht zulässig.“
4. Dem § 27a wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) Für Rechtsbehelfe gegen dienstliche Beurteilungen und Personalentwicklungsbewertungen ist der
  Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten eröffnet. Die Wehrbeschwerdeordnung gilt entsprechend mit der
  Maßgabe, dass über Beschwerden entscheidet, wer den Gegenstand der jeweiligen Beschwerde zu beurteilen
  hat.“
5. In § 44 Absatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „Bundesministerium der Verteidigung“ die Wörter „oder eine
   von ihm beauftragte Stelle“ eingefügt.
6. Dem § 58h wird folgender Absatz 3 angefügt:
    „(3) Wird einem Antrag nach § 58e Absatz 3 stattgegeben, so kann der Soldat entlassen werden, wenn eine
  anderweitige Verwendung nicht möglich ist.“
7. In § 72 Absatz 2 und § 73 Satz 5 werden jeweils die Wörter „in der Bundeswehr“ durch die Wörter „im
   Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung“ ersetzt.
8. In § 89 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 werden die Wörter „Kommando Territoriale Aufgaben der
   Bundeswehr“ durch die Wörter „Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Artikel 3

                Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
   Das Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
      „§ 39 Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung
            nachgeordneten Kommandos“.
   b) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
      „§ 41 Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem Bundesministerium der
            Verteidigung nachgeordneten Kommandos“.
2. In § 23 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspekteur“ die Wörter „oder der Inhaberin oder dem Inhaber
   einer entsprechenden Dienststellung“ eingefügt.
3. In § 35 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Inspekteure“ die Wörter „und die Inhaberinnen und Inhaber
   einer entsprechenden Dienststellung“ eingefügt.
4. In § 37 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche“ durch die Wörter „bei
   den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos“ ersetzt.
5. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In ihm sollen die Soldatinnen und Soldaten der Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 sowie der
      Dienststellen, die keinem dieser Bereiche angehören, nach Laufbahngruppen angemessen vertreten sein.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Die einem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 angehörenden Mitglieder des Gesamt­
      vertrauenspersonenausschusses bilden jeweils eine Gruppe. Die Mitglieder, die keinem solchen Bereich
      angehören, bilden zusammen eine weitere Gruppe.“
   c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „Gleiches gilt bei Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen,
      die dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Wirkung
      auf mehrere Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 oder Organisationsbereiche oder auf den
      gesamten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung entfalten.“
6. § 39 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 39

                              Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem
                          Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Bei den unmittelbar dem Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos werden
      Vertrauenspersonenausschüsse gebildet, sofern in deren Kommandobereichen mindestens zwei
      Versammlungen der Vertrauenspersonen nach § 33 oder § 34 zu bilden sind. Sie setzen sich zusammen
      aus je einem Mitglied pro angefangenen 4 000 zu vertretenden Soldatinnen und Soldaten, mindestens aber
      sechs Mitgliedern. In ihnen sollen die Laufbahngruppen angemessen vertreten sein.
         (2) Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des Absatzes 1 werden bei Grundsatzregelungen ihres
      Kommandobereichs im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich angehört, sofern diese
      Grundsatzregelungen Soldatinnen und Soldaten betreffen. Sie können in diesen Angelegenheiten auch vor
      einer Anhörung Anregungen geben. Sie haben bei Grundsatzregelungen ein Vorschlags- oder
      Mitbestimmungsrecht, sofern dieses Gesetz Vertrauenspersonen ein solches einräumt. Gleiches gilt bei
      Grundsatzregelungen im personellen, sozialen und organisatorischen Bereich von Stellen, die den
      Kommandos im Sinne des Absatzes 1 nachgeordnet sind, wenn diese Grundsatzregelungen Soldatinnen
      und Soldaten betreffen und Wirkung auf den jeweiligen Kommandobereich entfalten. Erhebungen mittels
      Fragebogen sind Grundsatzregelungen gleichgestellt, sofern sie solche vorbereiten.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „eines militärischen Organisationsbereichs“ durch die Wörter „im Sinne des
          Absatzes 1“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Kommandos“ die Wörter „im Sinne des Absatzes 1“ eingefügt.
      cc) In Satz 4 werden die Wörter „an den militärischen Organisationsbereich aus, der“ durch die Wörter „an
          das Kommando im Sinne des Absatzes 1 aus, das“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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7. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Organisationsbereich“ durch das Wort „Kommandobereich“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „militärische Organisationsbereich“ durch die Wörter
      „Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1“ ersetzt.
8. § 41 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 41

                          Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse bei den unmittelbar dem
                          Bundesministerium der Verteidigung nachgeordneten Kommandos
      (1) Die Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 werden in allgemeiner,
   unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Vertrauenspersonen des
   jeweiligen Kommandobereichs im Sinne des § 39 Absatz 1, die sich 21 Kalendertage vor dem Wahltag im
   Amt befinden.
      (2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach Absatz 1, die Vertrauenspersonen eines Wahlbereichs sind, der
   für mindestens drei Monate gebildet wurde, und die jeweiligen Mitglieder der Vertrauenspersonenausschüsse im
   Sinne des § 39 Absatz 1. Satz 1 gilt für Wahlberechtigte, die zum Zeitpunkt der Wahl zu Lehrgängen oder
   anderen Dienststellen kommandiert sind, mit der Maßgabe, dass sie ausschließlich im Kommandobereich
   ihres Stammtruppenteils wählbar sind.
     (3) Für die Durchführung der Wahlen der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1
   werden in den Kommandobereichen Wahlvorstände gebildet. Diese Wahlvorstände bestehen aus drei
   Soldatinnen oder Soldaten sowie drei Ersatzmitgliedern. Diese werden in den Kommandos im Sinne des § 39
   Absatz 1 von der jeweiligen Inspekteurin oder dem jeweiligen Inspekteur oder von der jeweiligen Inhaberin
   oder dem jeweiligen Inhaber einer entsprechenden Dienststellung auf Vorschlag des Vertrauenspersonen­
   ausschusses berufen. Jede Laufbahngruppe soll vertreten sein.
      (4) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.“
9. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird das Wort „Organisationsbereich“ durch das Wort „Kommandobereich“
      ersetzt.
   b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Absatz 4 gilt entsprechend für die Abberufung eines Mitglieds eines Vertrauenspersonenausschusses im
      Sinne des § 39 Absatz 1 durch das zuständige Truppendienstgericht mit der Maßgabe, dass die jeweilige
      Inspekteurin oder der jeweilige Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder der jeweilige Inhaber einer
      entsprechenden Dienststellung oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Vertrauenspersonen­
      ausschusses antragsberechtigt ist und das Truppendienstgericht entscheidet.“
10. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) In den Gesamtvertrauenspersonenausschuss rückt für das ausgeschiedene Mitglied die Bewerberin
      oder der Bewerber aus demselben Kommandobereich oder Organisationsbereich nach.“
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Ist ein Mitglied eines Vertrauenspersonenausschusses zeitweilig verhindert, tritt als Ersatzmitglied die
      Bewerberin oder der Bewerber mit der nächstniedrigeren Stimmenzahl aus demselben Kommandobereich
      oder Organisationsbereich ein.“
11. § 45 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „In der ersten Sitzung der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 wählen diese unter
      Leitung der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands des jeweiligen Kommandos seine Sprecherin oder
      einen Sprecher und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.“
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „In Angelegenheiten, die nur einen Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 oder nur einen
      Organisationsbereich betreffen, vertritt die Beschlüsse des Gesamtvertrauenspersonenausschusses die
      Sprecherin oder der Sprecher gemeinsam mit der jeweiligen Bereichssprecherin oder dem jeweiligen
      Bereichssprecher.“
   c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Sprecherinnen oder Sprecher der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1
      führen die laufenden Geschäfte und vertreten die Beschlüsse ihres Vertrauenspersonenausschusses
      gegenüber dem jeweiligen Kommando.“
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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12. § 47 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Die Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 können die jeweilige Inspekteurin oder den
   jeweiligen Inspekteur oder die jeweilige Inhaberin oder den jeweiligen Inhaber einer entsprechenden
   Dienststellung oder Vertreterinnen oder Vertreter des jeweiligen Kommandos zu den Sitzungen einladen.“
13. § 48 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „In Angelegenheiten des Bundesministeriums der Verteidigung, die einzelne Kommandobereiche oder
   Organisationsbereiche betreffen, wirken im Gesamtvertrauenspersonenausschuss nur die Mitglieder der
   jeweiligen Gruppe mit.“
14. In § 51 Satz 2 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche“ durch die Wörter „im Sinne des § 39
    Absatz 1“ ersetzt.
15. § 52 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Für die Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 gilt Absatz 1 mit der
      Maßgabe, dass die Wahl von drei Wahlberechtigten oder dem jeweiligen Kommando beim zuständigen
      Truppendienstgericht angefochten werden kann.“
   b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche“ durch die Wörter „im Sinne
      des § 39 Absatz 1“ ersetzt.
16. In § 63 Absatz 4 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereichen“ durch die Wörter „Kommandos im
    Sinne des § 39 Absatz 1“ ersetzt.
17. § 65 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Wahl der erstmalig zu bildenden Vertrauenspersonenausschüsse im Sinne des § 39 Absatz 1 ist
   unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzuleiten.“


                                                    Artikel 4

                                Änderung der Wahlverordnung
                        zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
  Die Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1506) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 2

                                      Wahl der Vertrauenspersonenausschüsse“.
2. In § 1 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche“ durch die Wörter „im Sinne
   des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der zentrale Wahlvorstand bildet im Einvernehmen mit den militärischen Kommandobereichen und
      Organisationsbereichen dezentrale Wahlvorstände
      1. bei den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,
      2. bei den Bundesämtern der zivilen Organisationsbereiche,
      3. am Sitz von Großverbänden oder vergleichbaren Dienststellen sowie
      4. für sicherheitsempfindliche Bereiche.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Mitglieder und Ersatzmitglieder werden in ihr Amt berufen von
      1. den jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteuren der Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des
         Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes oder den jeweiligen Inhaberinnen oder Inhabern einer
         entsprechenden Dienststellung,
      2. von den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern der Bundesämter der zivilen Organisationsbereiche,
      3. den jeweiligen Kommandeurinnen oder Kommandeuren der Großverbände oder
      4. den jeweiligen Leiterinnen oder Leitern vergleichbarer Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstände
         gebildet werden.“
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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4. § 23 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 23

                                                    Sitzverteilung
     (1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonen­
   ausschuss fest, die
   1. auf die jeweiligen Kommandobereiche im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten­
      beteiligungsgesetzes entfallen und
   2. auf die Dienststellen gemeinsam entfallen, die keinem Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des
      Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes angehören.
      (2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass
   1. jeder Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und
   2. die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten
      sein sollen.
   Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1
   und auf die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam entfallenden Mitglieder ist die
   Zahl der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in den
   Kommandobereichen und Organisationsbereichen zur Wahl von Vertrauenspersonen berechtigt sind. Stichtag
   für die Berechnung ist der Tag der Bestellung des zentralen Wahlvorstands.
      (3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Kommandobereich mehrere Sitze, werden diese im
   Höchstzahlverfahren nach d´Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Kommandobereichs verteilt. Erhält
   hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden
   Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen
   Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem
   Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat.
   Satz 2 gilt nicht, soweit
   1. die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
   2. die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der
      zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des Kommandobereichs angehören, weniger als die Hälfte
      der Sitze des Kommandobereichs erhält.
   Erhält eine Laufbahngruppe keinen Sitz, weist der zentrale Wahlvorstand sie einer anderen Laufbahngruppe
   des Kommandobereichs zur gemeinsamen Wahl ihrer Vertreterinnen und Vertreter zu.“
5. § 25 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. die Kommandobereiche und Organisationsbereiche sowie die Großverbände und vergleichbaren
       Dienststellen, bei denen dezentrale Wahlvorstande gebildet werden,“.
6. § 28 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ist nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht für alle Organisationsbereiche, Kommandobereiche und
   Laufbahngruppen, denen jeweils mindestens ein Sitz nach § 23 zusteht, wenigstens eine Bewerbung für jeden
   Sitz dieses Wahlgangs eingegangen, fordert der zentrale Wahlvorstand die Wahlberechtigten, die sich für diese
   Sitze bewerben können, auf, sich innerhalb von zwei Wochen zu bewerben.“
7. § 29 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Jedes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, das nicht mehr Vertrauensperson ist, wird der
   Laufbahngruppe, der es am Tag des Ablaufs der Bewerbungsfrist angehört, und dem Kommandobereich oder
   dem Organisationsbereich zugeteilt, für den es in den Gesamtvertrauenspersonenausschuss gewählt worden
   ist.“
8. § 33 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Feststellung des Gesamtergebnisses ist getrennt nach Kommandobereichen, Organisationsbereichen und
   Wahlgängen vorzunehmen.“
9. § 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Der zentrale Wahlvorstand gibt dem Bundesministerium der Verteidigung sowie den Kommandobereichen und
   Organisationsbereichen das Wahlergebnis durch Übermittlung der Gesamtwahlniederschrift nach § 33 Absatz 4
   bekannt.“
10. Nach § 36 werden in der Überschrift des Abschnitts 2 die Wörter „der militärischen Organisationsbereiche“
    gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


11. § 37 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Neben dem Wahlvorstand nach § 41 Absatz 3 Satz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes
   können im Einvernehmen zwischen dem Wahlvorstand und den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des
   Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes dezentrale Wahlvorstände gebildet werden
   1. bei Dienststellen, die den Kommandos im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten­
      beteiligungsgesetzes nachgeordnet sind, sowie
   2. für sicherheitsempfindliche Bereiche.“
12. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereiche“ durch die Wörter „Kommandos im
    Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.
13. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das jeweilige Kommando des militärischen Organisationsbereichs“
    durch die Wörter „Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldaten­
    beteiligungsgesetzes“ ersetzt.
14. § 40 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Für die Berechnung der Anzahl der auf den jeweiligen Kommandobereich entfallenden Mitglieder ist die Zahl
   der in der Regel beschäftigten Soldatinnen und Soldaten zu Grunde zu legen, soweit sie in dem jeweiligen
   Kommandobereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes zur Wahl
   von Vertrauenspersonen berechtigt sind.“
15. In § 45 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „militärischen Organisationsbereich“ durch die Wörter „Kommando­
    bereich im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.
16. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des militärischen Organisationsbereichs“ durch die Wörter „im Sinne
    des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.


                                                         Artikel 5

                                                      Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 3 und 4 treten am 1. April 2025 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 21. Februar 2025

                                              Der Bundespräsident
                                                       Steinmeier

                                                Der Bundeskanzler
                                                      Olaf Scholz

                                 D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g
                                                   Boris Pistorius

                                      Der Bundesminister der Justiz
                                                   Vo l k e r W i s s i n g




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 55. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 780266ea07449874….