§ 30 Mißhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-1 (1) Wer einen Untergebenen körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit beschädigt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer es fördert oder pflichtwidrig duldet, daß ein Untergebener die Tat gegen einen anderen Soldaten begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-3 (3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/30#abs-4 (4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter sein Verhalten beharrlich wiederholt.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 30 WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 12.03.2008 – 8 KLs 81 Js 1837/04 (25/05)
- LG Münster, 06.01.2006 – 8 KLs 81 Js 1837/04 25/05
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 554/08Zitiert von 3
- BGH, 14.01.2009 – 1 StR 158/08Zitiert von 7
- BGH, 07.04.1970 – 1 StR 487/69Zitiert von 4
- OLG Hamm, 25.07.2006 – 4 Ws 172 - 188/06
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 06.11.2025 – 2 WD 32.24Dienstgradherabsetzung wegen sexueller Belästigung, körperlicher Misshandlung und entwürdigender Behandlung Untergebener sowie Sachbeschädigungen zum Nachteil des Dienstherrn und eines VorgesetztenZitiert von 2
- AG Buchen, 06.12.2023 – 1 Ds 23 Js 6180/23
- BVerwG, 30.06.2022 – 2 WD 14/21Degradierung eines Soldaten wegen sexueller Belästigung einer Schülerpraktikantin und einer außerdienstlichen Körperverletzung eines KameradenZitiert von 11
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 WStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.