§ 1a Auslandstaten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1a#abs-1 (1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1.
Soldat oder früherer Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder
2.
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WStrG/1a#abs-2 (2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 1a WStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.10.2009 – 2 WD 16.08Zitiert von 32
- BVerwG, 29.08.2002 – 2 WDB 6.02Zitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.