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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 2326

BGBl. 1979 I S. 2326 · 2.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1979, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
2326                                      Bundesgesetzblatt,

                                                  Gesetz
Jahrgang 1979, Teil I
                                     zur Änderung des Wehrstrafgesetzes
                                                Vom 21. Dezember 1979

  Der Bundestag hat das folg<~nd<~ Gci.;etz beschlossen:

                        Artikel 1
  Das Wehrstrafgesdz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. J S. 1213) wird wie
folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt w~~i ncfort:

  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
     fügt:

         ,,(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen
       (§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbu-
       ches), wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
       (§ 353 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und wegen
       Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis-
       ses (§ 354 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) sind
       nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten
       strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse wäh-

       rend des Wehrdienstes anvertraut worden oder
       sonst bekanntgeworden sind."
    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 48 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 353 b)"
       durch die Verweisung,,(§ 353 b Abs. 1)" ersetzt.

    b) Absatz 2.erhält folgende Fassung:
         ,,(2) Für die Anwendung der Vorschriften des

       Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung
       (§ 120 Abs. 2), Bestechlichkeit (§§ 332, 335),
       Falschbeurkundung im Amt(§ 348) und Verlet-
       zung des Dienstgeheimnisses(§ 353 b Abs. 1) ste-
       hen auch Mannschaften den Amtsträgern und
       ihr Wehrdienst dem Amte gleich."

                         Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                                sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
                                und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                     Bonn, den 21. Dezember 1979
                                                Der Bundespräsident
                                                     Carstens
                                                 Der Bundeskanzler
                                                      Schmidt

                                          Der Bundesminister
                                                   Dr. Vogel

der Justiz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 2326. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 02d0b2cf4ac3a1a3….