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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1979, S. 2326
BGBl. 1979 I S. 2326 · 2.528 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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2326 Bundesgesetzblatt,
Gesetz
Jahrgang 1979, Teil I
zur Änderung des Wehrstrafgesetzes
Vom 21. Dezember 1979
Der Bundestag hat das folg<~nd<~ Gci.;etz beschlossen:
Artikel 1
Das Wehrstrafgesdz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 24. Mai 1974 (BGBl. J S. 1213) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt w~~i ncfort:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
,,(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen
(§ 203 Abs. 2, 4, 5, §§ 204, 205 des Strafgesetzbu-
ches), wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses
(§ 353 b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) und wegen
Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnis-
ses (§ 354 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) sind
nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten
strafbar, soweit ihnen diese Geheimnisse wäh-
rend des Wehrdienstes anvertraut worden oder
sonst bekanntgeworden sind."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
2. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Verweisung ,,(§ 353 b)"
durch die Verweisung,,(§ 353 b Abs. 1)" ersetzt.
b) Absatz 2.erhält folgende Fassung:
,,(2) Für die Anwendung der Vorschriften des
Strafgesetzbuches über Gefangenenbefreiung
(§ 120 Abs. 2), Bestechlichkeit (§§ 332, 335),
Falschbeurkundung im Amt(§ 348) und Verlet-
zung des Dienstgeheimnisses(§ 353 b Abs. 1) ste-
hen auch Mannschaften den Amtsträgern und
ihr Wehrdienst dem Amte gleich."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt
und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 21. Dezember 1979
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Schmidt
Der Bundesminister
Dr. Vogel
der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1979 I S. 2326. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 02d0b2cf4ac3a1a3….