§ 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung
Stand: 11.06.2021
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 8 DepotG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 14
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 11 U 180/21 kart
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 200/03AGB-Kontrolle: Unwirksamkeit einer Klausel über ein Entgelt für den Wertpapierübertrag im Rahmen der laufenden Geschäftsverbindung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
- OLG Köln, 23.06.2004 – 13 U 224/03
- BGH, 18.03.2025 – XI ZR 59/23Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von WertpapierenZitiert von 1
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 49/04Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 24/04Zitiert von 4
- BGH, 06.04.2000 – IX ZR 442/98Arrestpfändung bei strafprozessualer Beschlagnahme: Voraussetzungen der Wirksamkeit innerhalb der Vollziehungsfrist; Rangfolge mehrerer Verletzter Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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