Gesetze / Depotgesetz

DepotG

§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.

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