§ 9 Beschränkte Geltendmachung von Pfand- und Zurückbehaltungsrechten bei der Sammelverwahrung
Stand: 10.06.2019
§ 4 gilt sinngemäß auch für die Geltendmachung von Pfandrechten und Zurückbehaltungsrechten an Sammelbestandanteilen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 9 DepotG →
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- OLG Frankfurt am Main, 15.06.2020 – 17 U 272/19Zitiert von 1
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