Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Stand: 10.06.2019
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 695 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 13.08.2019 – 8 U 43/18
- LG Essen, 25.10.2018 – 10 S 170/17
- LG Frankfurt am Main, 01.03.2018 – 2-25 O 125/17
- BGH, 02.10.2019 – XII ZR 8/19Pferdepensionsvertrag: Wirksamkeit einer vorformulierten Vertragsbestimmung über eine Kündigungsfrist von acht WochenZitiert von 9
- BGH, 12.02.2020 – XII ZR 61/19Zulässige Kündigungsfristklausel in formularmäßigem PferdepensionsvertragZitiert von 3
- BayObLG, 03.01.2023 – 203 StObWs 412/22
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.12.2025 – III ZR 438/23Auskunfts- und Einsichtsrechte des Insolvenzverwalters gegenüber Wirtschaftsprüfern - Abschlussprüfung, Geschäftsbesorgung, Auskunftsanspruch, Handakte, verhaltener Anspruch, VerjährungsfristZitiert von 4
- LG Bielefeld, 03.12.2025 – 20 S 19/25Zitiert von 1
- AG Bielefeld, 09.04.2025 – 411 C 189/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 695 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.