Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 695 Rückforderungsrecht des Hinterlegers
Stand: 10.06.2019
Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.