§ 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
Nach Gewicht
- BGH, 24.09.2015 – IX ZR 272/13Verpfändung von Inhaberaktien; Verwertung von an einen Dritten verpfändeten Inhaberaktien durch den Insolvenzverwalter bei Übertragung der Mitgliedschaftsrechte an einen Treuhänder; Wirksamkeit einer Treuhandvereinbarung bei Insolvenzverfahren über das Vermögen des Treugebers; Treuhandvereinbarung mit schützender DrittwirkungZitiert von 12
- OLG Frankfurt am Main, 28.02.2023 – 11 U 180/21 kart
- AG Zeitz, 22.07.2020 – 5 M 323/20
- OLG Köln, 23.06.2004 – 13 U 224/03
- BGH, 18.03.2025 – XI ZR 59/23Anspruch einer iranischen Bank auf Schadensersatz gegen deutsche Wertpapiersammelbank wegen des Einfrierens von WertpapierenZitiert von 1
- BGH, 07.04.2016 – VII ZB 14/15Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Pflicht zur Vorlage von sammelverwahrten Inhaberschuldverschreibungen im Original
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.12.2007 – VII ZB 21/07Zitiert von 1
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 49/04Zitiert von 8
- BGH, 30.11.2004 – XI ZR 200/03Zitiert von 19
11 Entscheidungen zu § 7 DepotG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 DepotG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/7#abs-1 (1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WPapG/7#abs-2 (2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.