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Artikel 4 · BT-Drs. 19/26925 · S. 71

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)

Zu Artikel 4 (Änderung des Depotgesetzes)
Zu Nummer 1 (Anfügung § 1 Absatz 1)
Mit dem neuen Satz 3 wird klargestellt, dass das Depotgesetz auch auf die in Absatz 1 genannten Wertpapiere
Anwendung findet, wenn diese nach dem eWpG elektronisch begeben worden sind. Nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes sind daher zunächst nur elektronische Schuldverschreibungen auf den Inhaber erfasst, soweit diese im
Sinne des Depotgesetzes verwahrt werden.
Praktisch relevant dürften dabei zunächst vor allem elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung sein, die
kraft des Verweises in § 9 Absatz 1 eWpG ohnehin als Wertpapiersammelbestand gelten. Auch wenn die Regis-
terführung als solche kein Depotgeschäft ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass bei Hinzutreten bestimmter
Verwahr- und Verwaltungsleistungen darüber hinaus auch elektronische Wertpapiere in Einzeleintragung im
Sinne des Depotgesetzes verwahrt werden könnten.
Zu Nummer 2 (Änderung § 6)
Zu Buchstabe a (Einfügung Absatz 2)
Absatz 2 enthält eine spezialgesetzliche Regelung zur Vorlage und Aushändigung sammelverwahrter Wertpa-
piere. Die Regelung gilt über die Verweisung in den §§ 9a und 9b auch für in Sammelurkunden verbriefte Wert-
papiere sowie für elektronische Wertpapiere in Sammeleintragung.
Es ist das eigentliche Wesensmerkmal eines Wertpapiers, dass das Innehaben der Urkunde zur Geltendmachung
des Rechts erforderlich ist. Damit ist zunächst die Präsentation der Urkunde auf Verlangen des Ausstellers ge-
meint. Die Realität des modernen Finanzwesens hat von diesem Grundsatz einige Auflockerungen erfordert, da
Kapitalmarkt-Wertpapiere üblicherweise sammelverwahrt und depotmäßig übertragen werden. Das kapitalmarkt-
taugliche Wertpapier ist, auch in Ansehung der Interessenlage von Aussteller und Berechtigtem, für eine Existe

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 8.228 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 19/26925, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 232.025–240.253 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 2584628559f2af26….

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