Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 63 Eignungsfeststellung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet, betrieben und wesentlich geändert werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt nicht
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eignungsfeststellung entfällt, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Folgende Anlagenteile gelten als geeignet:
Entsprechen bei Bauprodukten nach Satz 1 Nummer 1 die erklärten Leistungen nicht den wasserrechtlichen Anforderungen an die jeweilige Verwendung, muss die Anlage insgesamt so beschaffen sein, dass die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllt werden. Bei Anlagenteilen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 bleiben die wasserrechtlichen Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe unberührt. Druckgeräte und Baugruppen nach Satz 1 Nummer 4, für die eine Betreiberprüfstelle eine EU-Konformitätserklärung nach § 2 Satz 1 Nummer 10 der Druckgeräteverordnung erteilt hat, bedürfen keiner CE-Kennzeichnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/63?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei serienmäßig hergestellten Bauprodukten, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 fallen, sowie bei Anlagenteilen, die aus Bauprodukten zusammengefügt werden, stehen den Verwendbarkeitsnachweisen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 sowie den Bauartgenehmigungen oder allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei gleich, wenn mit den Zulassungen dauerhaft das gleiche Schutzniveau erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen von Anlagenteilen nach Satz 1, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei vorgenommen worden sind, ist bei der Eignungsfeststellung zu berücksichtigen.
Änderungsverlauf
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04.12.2018 Ausfertigung
§ 63 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I 2254)
BGBl. 2018 I S. 2254
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2771)
BGBl. 2017 I S. 2771
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 63 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2012 I S. 2449
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11.08.2010 Ausfertigung
§ 63 eingefügt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I 1163)
BGBl. 2010 I S. 1163
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