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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10310 · S. 14

Zu Artikel 3 (Wasserhaushaltsgesetz)

Zu Artikel 3 (Wasserhaushaltsgesetz)
§ 63 des Wasserhaushaltsgesetzes sieht eine Eignungsfest-
stellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschla-
gen wassergefährdender Stoffe vor. Sofern die Eignung
einer Anlage aufgrund europäischen Bauproduktenrechts
bereits anderweitig feststeht, stellt Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 1 von dem Erfordernis der Eignungsfeststellung frei.
Die ausdrückliche Bezugnahme auf das Bauprodukten-
gesetz entfällt, die Regelung wird aber in textlich gestraffter
Form beibehalten.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10310, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 52.238–52.746 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.26) +D1D2D3 · Prüfwert 325c8d9eddba9965….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP