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Artikel 1 · BT-Drs. 18/11946 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Artikel 1 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 60 WHG)
Nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I Nummer 5.4 der IE-RL gelten die in Kapitel II dieser Richtlinie
geregelten allgemeinen Vorschriften für Industrieanlagen auch für bestimmte Deponien. Zu diesen Deponien ge-
hören nach Artikel 3 Nummer 3 der IE-RL auch Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser (im Folgenden
Sickerwasseranlagen). Derartige Anlagen sind in der Praxis in der Regel von der Planfeststellung für die unter die
IE-RL fallende Deponie (nach derzeitigem Recht § 35 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 3 Num-
mer 2 KrWG) mit umfasst. Wird die Sickerwasseranlage von der Deponiezulassung mit umfasst, gelten die Re-
gelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung zum Planfeststellungsverfahren und zur
Überwachung, mit denen die entsprechenden Vorgaben der IE-RL in deutsches Recht umgesetzt werden, auch
für die Sickerwasseranlagen (siehe insbesondere § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a DepV).
Es sind in der Praxis jedoch Fälle aufgetreten, in denen Sickerwasseranlagen nicht von der Deponiezulassung mit
umfasst wurden. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Betreiber der Deponie nicht identisch ist mit dem
Betreiber der Sickerwasseranlage oder in denen es an einem räumlichen und betriebstechnischen Zusammenhang
zwischen Deponie und Sickerwasseranlage fehlt. In derartigen Fällen kommen weder die o. g. Verfahrens- und
Drucksache 18/11946                                 – 14 –             Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode


Überwachungsvorschriften der Deponieverordnung noch die parallelen Regelungen der Industriekläranlagen-Zu-
lassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) zum Tragen. Die IZÜV ist nicht anwendbar, da diese Verord-
nung bisla

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 26.799 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 18/11946, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 39.110–65.909 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 94c3eb2c2d9ab30f….

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