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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2449

BGBl. 2012 I S. 2449 · 21.576 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 2449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2449
                                    Gesetz
                   zur Anpassung des Bauproduktengesetzes
      und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 305/2011
zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
                                             Vom 5. Dezember 2012

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1

      Änderung des Bauproduktengesetzes
   Die §§ 16 und 17 des Bauproduktengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998
(BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, werden durch die folgenden §§ 16 bis 19
ersetzt:

                         „§ 16
             Technische Bewertungsstelle

   (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin
ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti-
kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk-
tenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV
Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-
weils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

  (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im

Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-
wertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-
verordnung mit.
  (3) Überwachung und Begutachtung der Techni-
schen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Un-

terabsatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden
vom Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bau-
technik durchgeführt.

  (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29
Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-
nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3
Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
duktenverordnung.

                         § 17

               Widerruf der Benennung
           als Technische Bewertungsstelle

   (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-
tuts für Bautechnik bei der nach § 16 Absatz 3 vorzu-
nehmenden Überwachung und Begutachtung zu der
Auffassung, dass eine Benennung des Deutschen Insti-
tuts für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für
einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-
rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe
seiner Gründe mit.

  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der

Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-

duktenverordnung.

   (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-
men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt
sind.
BGBl. 2012, Seite 2450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2450
                          § 18
    Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen

   (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie-
rende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der
EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie-
rungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-
nung vor.

   (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40

Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-

gen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im
Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-
mission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten-
verordnung.

                          § 19
                Antrag auf Notifizierung
   Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab-
satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti-
kel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der
Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.“

                        Artikel 2
                     Gesetz
                zur Durchführung
        der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

   zur Festlegung harmonisierter Bedingungen

 für die Vermarktung von Bauprodukten und zur
Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte

der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte

          (Bauproduktengesetz – BauPG)

                           §1
            Technische Bewertungsstelle
   (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik in Berlin
ist Technische Bewertungsstelle im Sinne von Arti-
kel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU)
Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter
Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des
Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5) (EU-Bauproduk-
tenverordnung), insbesondere für die in Anhang IV
Tabelle 1 der EU-Bauproduktenverordnung in der je-

weils geltenden Fassung genannten Produktbereiche.

  (2) Das Deutsche Institut für Bautechnik wirkt im

Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und

Stadtentwicklung in der Organisation Technischer Be-

wertungsstellen nach Artikel 31 der EU-Bauprodukten-
verordnung mit.

  (3) Überwachung und Begutachtung der Techni-
schen Bewertungsstelle nach Artikel 29 Absatz 3 Unter-
absatz 1 der EU-Bauproduktenverordnung werden vom
Verwaltungsrat des Deutschen Instituts für Bautechnik
durchgeführt.

  (4) Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung obliegen die Mitteilung nach Artikel 29
Absatz 1 Unterabsatz 2 der EU-Bauproduktenverord-
nung und die Unterrichtungen nach Artikel 29 Absatz 3
Unterabsatz 2 und Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
duktenverordnung.

                           §2

                  Widerruf der

   Benennung als Technische Bewertungsstelle

   (1) Gelangt der Verwaltungsrat des Deutschen Insti-
tuts für Bautechnik bei der nach § 1 Absatz 3 vorzuneh-
menden Überwachung und Begutachtung zu der Auf-
fassung, dass eine Benennung des Deutschen Instituts
für Bautechnik als Technische Bewertungsstelle für
einen oder mehrere Produktbereiche nicht mehr ge-
rechtfertigt ist, so teilt er dies dem Bundesministerium
für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung unter Angabe

seiner Gründe mit.

  (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung entscheidet über einen Widerruf der
Benennung gemäß Artikel 30 Absatz 3 der EU-Baupro-
duktenverordnung.
   (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung kann eine Neubenennung vorneh-
men, wenn die rechtlichen Anforderungen hierfür erfüllt
sind.

                           §3
   Notifizierende Behörde und notifizierte Stellen
   (1) Das Deutsche Institut für Bautechnik ist notifizie-
rende Behörde im Sinne von Artikel 40 Absatz 1 der
EU-Bauproduktenverordnung. Es nimmt die Notifizie-
rungen nach Artikel 39 der EU-Bauproduktenverord-

nung vor.

   (2) Begutachtung und Überwachung nach Artikel 40
Absatz 1 und 2 der EU-Bauproduktenverordnung erfol-

gen durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH im
Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammen-
hang mit der Vermarktung von Produkten und zur Auf-
hebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates
(ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
  (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung unterrichtet die Europäische Kom-
mission nach Artikel 42 Satz 1 der EU-Bauprodukten-
verordnung.

                           §4

               Antrag auf Notifizierung

   Dem Antrag auf Notifizierung nach Artikel 47 Ab-

satz 1 der EU-Bauproduktenverordnung ist die in Arti-

kel 47 Absatz 2 genannte Akkreditierungsurkunde der

Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH beizufügen.

                           §5

                  Marktüberwachung
   (1) Auf die Marktüberwachung im Hinblick auf die
rechtlichen Anforderungen, die sich aus der EU-Bau-
produktenverordnung ergeben, sind die §§ 4, 5, 7, 9
BGBl. 2012, Seite 2451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2451
bis 23, 24 Absatz 1 Satz 3 sowie die §§ 32 bis 38 des
Produktsicherheitsgesetzes nicht anzuwenden.
   (2) Mitteilungen der Marktüberwachungsbehörden
über Bauprodukte zum Zweck der Unterrichtung der
Europäischen Kommission sind zugleich dem Bundes-
ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu-
zuleiten.

                           §6
                        Sprache

   Für Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 6, Artikel 13
Absatz 4 und Artikel 14 Absatz 2 der EU-Bauproduk-
tenverordnung wird Deutsch als die zu verwendende
Sprache festgelegt. Die in Artikel 11 Absatz 8 Satz 1,
Artikel 13 Absatz 9 Satz 1 und Artikel 14 Absatz 5 Satz 1
der EU-Bauproduktenverordnung enthaltene Anforde-

rung gilt als erfüllt, wenn die deutsche Sprache verwen-

det wird.

                           §7

            Rechtsverordnungen zur

          Umsetzung oder Durchführung
     von Rechtsakten der Europäischen Union

   (1) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung oder

Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Uni-

on, die Regelungen über das Inverkehrbringen von

Bauprodukten enthalten, mit Zustimmung des Bundes-

rates Rechtsverordnungen erlassen, durch die die Vo-

raussetzungen für das Inverkehrbringen von solchen
Bauprodukten geregelt werden, die nicht unter die EU-
Bauproduktenverordnung fallen. Dabei können insbe-
sondere Prüfungen, Überwachungen, Bescheinigun-
gen, Kennzeichnungen, Aufbewahrungs- und Mittei-
lungspflichten, behördliche Maßnahmen sowie andere
als die nach der EU-Bauproduktenverordnung erforder-
lichen Konformitätsnachweisverfahren vorgeschrieben
werden. Darüber hinaus können sonstige Regelungen,

die mit dem Inverkehrbringen von Bauprodukten in

engem Zusammenhang stehen, getroffen werden.

   (2) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 kann auch
die Anerkennung von Personen, Stellen und Über-

wachungsgemeinschaften als Prüf-, Überwachungs-

und Zertifizierungsstelle geregelt werden. Für Amts-

handlungen dieser Prüf-, Überwachungs- und Zertifi-

zierungsstellen können Gebühren und Auslagen erho-

ben werden. Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnungen Folgendes zu regeln:

1. die Überwachung der anerkannten Prüf-, Über-

   wachungs- und Zertifizierungsstellen und

2. die kostenpflichtigen Tatbestände und die Gebüh-
   rensätze.

                           §8

                 Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 1
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die
Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist.
  (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verord-
nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung har-

monisierter Bedingungen für die Vermarktung von
Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie
89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5)
verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1, Absatz 2
    oder Absatz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses
    Gesetzes als Wirtschaftsakteur bei der Bereitstel-
    lung eines Bauprodukts auf dem Markt eine Ab-
    schrift der Leistungserklärung nicht, nicht richtig
    oder nicht in der vorgeschriebenen Weise zur Ver-
    fügung stellt,

 2. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 in Ver-
    bindung mit
   a) Artikel 4 Absatz 1 eine Leistungserklärung nicht,
      nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

   b) Artikel 9 Absatz 3 Satz 1 die CE-Kennzeichnung

      nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig an-

      bringt,
 3. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 beim
    Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine techni-

    sche Dokumentation nicht oder nicht richtig erstellt,

 4. entgegen Artikel 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Ver-
    bindung mit Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buchstabe a

    oder Artikel 13 Absatz 8, eine technische Unterlage

    oder eine Leistungserklärung nicht oder nicht min-

    destens zehn Jahre aufbewahrt oder eine Abschrift

    einer Leistungserklärung nicht oder nicht mindes-

    tens zehn Jahre bereithält,

 5. entgegen Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1
    nicht sicherstellt, dass die erklärte Leistung bei
    Serienfertigung beständig sichergestellt ist,
 6. entgegen Artikel 11 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass
    ein Bauprodukt eine Typen-, Chargen- oder Serien-
    nummer oder ein anderes Kennzeichen zur Identifi-
    zierung trägt,

 7. entgegen Artikel 11 Absatz 5 oder Artikel 13 Ab-

    satz 3 bei der Bereitstellung eines Bauprodukts

    auf dem Markt eine dort genannte Angabe nicht
    oder nicht richtig macht,

 8. entgegen Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 13 Ab-

    satz 4 in Verbindung mit § 6 Satz 1 dieses Gesetzes

    nicht sicherstellt, dass einem Bauprodukt eine Ge-

    brauchsanleitung oder eine Sicherheitsinformation

    in deutscher Sprache beigefügt ist,

 9. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 1, Artikel 13 Ab-
    satz 7 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 1 eine

    erforderliche Korrekturmaßnahme nicht, nicht rich-

    tig oder nicht rechtzeitig ergreift oder nicht sicher-
    stellt, dass eine erforderliche Korrekturmaßnahme
    getroffen wird,
10. entgegen Artikel 11 Absatz 7 Satz 2, Artikel 13 Ab-

    satz 7 Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 4 Satz 2 eine
    Unterrichtung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig vornimmt,
11. entgegen Artikel 11 Absatz 8 Satz 1, Artikel 13 Ab-
    satz 9 Satz 1 oder Artikel 14 Absatz 5 Satz 1, je-
    weils in Verbindung mit § 6 Satz 2 dieses Gesetzes,
    oder entgegen Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 Buch-
    stabe b eine Information oder eine Unterlage nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
    schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushän-
    digt,
BGBl. 2012, Seite 2452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2452
12. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1
    oder Satz 2 oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1
    sich nicht oder nicht rechtzeitig vergewissert,
13. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 3
    nicht sicherstellt, dass das Produkt mit der CE-
    Kennzeichnung versehen ist, dass dem Produkt
    eine dort genannte Unterlage beigefügt ist oder
    dass der Hersteller eine dort genannte Anforderung
    erfüllt hat,
14. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1
    oder entgegen Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2
    Satz 1 ein Bauprodukt in Verkehr bringt oder auf
    dem Markt bereitstellt,

15. entgegen Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2
    oder Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 den
    Hersteller, den Importeur oder die Marktüberwa-
    chungsbehörden nicht oder nicht unverzüglich
    nach Kenntnis von der Gefahr unterrichtet,
16. entgegen Artikel 13 Absatz 5 oder Artikel 14 Ab-
    satz 3 nicht sicherstellt, dass die Lagerungs- oder
    Transportbedingungen die Konformität eines Bau-
    produkts mit der Leistungserklärung oder die Ein-
    haltung einer dort genannten Anforderung nicht be-
    einträchtigen,
17. entgegen Artikel 16 eine Nennung nicht, nicht rich-
    tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-
    nimmt oder

18. einer vollziehbaren Anordnung nach
   a) Artikel 56 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Absatz 4
      Unterabsatz 1,
   b) Artikel 58 Absatz 1 oder

   c) Artikel 59

   zuwiderhandelt.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nummer 2, 5, 8, 9, 12, 13, 14, 15, 16
und 18 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer

Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

                         §9

                   Strafvorschriften
   Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe a, Nummer 5, 9, 14 oder Nummer 18 Buch-
stabe a oder Buchstabe b bezeichnete vorsätzliche
Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche
vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines
anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.

                       Artikel 3

                 Änderung des

             Wasserhaushaltsgesetzes
   § 63 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom
24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„1. wenn die Anlagen, Anlagenteile oder technischen
    Schutzvorkehrungen die Anforderungen zum
    Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der

   Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach
   den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergan-
   genen Rechtsvorschriften erfüllen, wenn die nach
   den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen
   CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und
   wenn nach diesen Rechtsvorschriften zulässige
   Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe
   landesrechtlicher Vorschriften eingehalten wer-
   den,“.

                      Artikel 4

                  Änderung der
            Energieeinsparverordnung

   Die Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007
(BGBl. I S. 1519), die durch Artikel 1 der Verordnung
vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
   fasst:

  „1. soweit für sie die Bewertung auch im Hinblick
      auf die Anforderungen zur Energieeinsparung
      im Sinne dieser Verordnung durch die Verord-
      nung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 9. März 2011 zur
      Festlegung harmonisierter Bedingungen für die
      Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhe-
      bung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl.
      L 88 vom 4.4.2011, S. 5) oder durch nationale
      Rechtsvorschriften zur Umsetzung oder Durch-
      führung von Rechtsvorschriften der Europä-
      ischen Union gewährleistet wird, erforderliche

      CE-Kennzeichnungen angebracht wurden und
      nach den genannten Vorschriften zulässige Klas-
      sen und Leistungsstufen nach Maßgabe landes-
      rechtlicher Vorschriften eingehalten werden,
      oder“.

2. In Anlage 3 werden in den Fußnoten 2 und 3 unter

   Tabelle 1 jeweils in Satz 2 die Wörter„europäischen
   technischen Zulassungen“ durch die Wörter „Euro-

   päischen Technischen Bewertungen“ ersetzt.

                      Artikel 5

                 Änderung der
             Verordnung über das
       Inverkehrbringen von Heizkesseln
  und Geräten nach dem Bauproduktengesetz

   Die Verordnung über das Inverkehrbringen von Heiz-
kesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz
vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I

S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter „Die § 3 Abs. 4
   und 5, §§ 4 bis 12 der Verordnung über die Anerken-
   nung als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungs-
   stelle nach dem Bauproduktengesetz“ durch die
   Wörter „Die §§ 3 bis 12 der BauPG-PÜZ-Anerken-
   nungsverordnung“ ersetzt.

2. In § 8 wird die Angabe „§ 14 Absatz 1“ durch die
   Angabe „§ 8 Absatz 1“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 2453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2453
                       Artikel 6
               Änderung der
      BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung

   Die BauPG-PÜZ-Anerkennungsverordnung vom

6. Juni 1996 (BGBl. I S. 798) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird aufgehoben.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 bis 3 werden aufgehoben.
  b) Die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

                                Die verfassungsmäßigen Rechte des
                             sind gewahrt.

                             Artikel 7
                Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung dieses

  Gesetzes in Kraft.

    (2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2013 in
  Kraft. Gleichzeitig tritt das Bauproduktengesetz in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998
  (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Ge-
  setzes geändert worden ist, außer Kraft.

Bundesrates
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 5. Dezember 2012
                                                Der Bundespräsident
                                                   Joachim Gauck
                                                Die Bundeskanzlerin
                                                  Dr. A n g e l a
M e r k e l
                                                 Der Bundesminister
                                  f ü r Ve r k e h r, B a u u n d
S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                     Peter Ramsauer
                                                 Der Bundesminister
                                        f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                     Dr. P h i l i p p R ö s l e r

                                       Der Bundesminister
                          für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                          Peter Altmaier

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2449. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 049df575035ae32e….